Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Elbstolln. Entlastung des Grundeigenthums. 505 
gesellschaft der deutschen Land= und Forstwirthe vielfache Förderung 
erhielt. Das ungestörte Fortschreiten der Ablösungen und Ge- 
meinheitstheilungen, für welches sich die Landrentenbank 1) als 
eine überaus zweckmäßige Einrichtung bewährte, steigerte den 
Reinertrag des Grundbesitzes. Das Verbot, daß, wer nicht 
zum Bauernstande gehöre, ohne landesherrliche Dispensation 
kein Bauerngut erwerben dürfe, wurde 13. Juni 1837 auf- 
gehoben, die in der Lausitz noch bestehenden Lasten der Schutz- 
unterthänigkeit 2), des Theilschillings, Vorfangs= und Quittier- 
kreuzers jedoch erst auf dem Landtage von 1845 durch die 
Erklärung der Regierung, daß sie dieselben vurch die bisherigen 
Gesetze für bereits aufgehoben erachte, beseitigt. Die Land- 
gemeinden = Ordnung vom 7. November 1838 übertrug die 
Autonomie in Communalangelegenheiten, welche die Landgemein- 
den bisher ohne Vortheil für sich durch Urversammlungen geübt 
hatten, auf eine gewählte Gemeinderepräsentation, schloß jedoch 
die Rittergüter vom Landgemeindenverbande aus. 
Unstreitig eine der hervorragendsten Schöpfungen jener 
Jahre und neben dem Anschluß an den Zollverein eines der 
größten Verdienste, welche sich v. Zeschau um Sachsen erworben 
hat, war die Einführung des neuen Grundsteuer-Systems, 
1) Überhaupt sind derselben bis 1859 454716 einzelne Landrenten 
im Jahresbetrage von 1,142512 Thlrn. und einem Capitalnennwerthe 
von 28,562822 Thlrn. überwiesen worden. Spätestens im Jahre 1914 
wird die Landrentenbank ihre Wirksamkeit beendet haben. 
2) Die Schutzunterthanen waren der Jurisdiction ihrer Schutzherren 
umerworfen; diesen stand die gesetzliche Vormiethe über die Kinder ihrer 
Schutunterthanen zu, wogegen letztere auf den Schutz ihrer Herrschaft 
Auspruch hatten. Ausflülsse der Schutzunterthänigkeit waren: das Schutz- 
geld von jährlich 1—3 Thlrn., die Verbindlichkeit des Schutzunterthans 
beim Wegzug auf bestimmte Zeit einen Gunstschein zu lösen, bei gänzlichem 
Wegzug ein Losgeld, gewöhnlich 1 Ducaten, bei jeder Veränderung des 
Grundbesitzes die Laudemialgebühr von 2, 3 bis 5% zu entrichten, zu- 
weilen, jedoch seltener, auch die Befugniß der Herrschaft, gewisse Hilfs- 
dienste, besonders in der Ernte zu fordern. Die Entrichtung der dienst- 
fähigen jungen Leute, welche bei der Gesindeschau ausgewählt wurden, 
betrug bei manchem Rittergut mehrere hundert Thaler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.