Elbstolln. Entlastung des Grundeigenthums. 505
gesellschaft der deutschen Land= und Forstwirthe vielfache Förderung
erhielt. Das ungestörte Fortschreiten der Ablösungen und Ge-
meinheitstheilungen, für welches sich die Landrentenbank 1) als
eine überaus zweckmäßige Einrichtung bewährte, steigerte den
Reinertrag des Grundbesitzes. Das Verbot, daß, wer nicht
zum Bauernstande gehöre, ohne landesherrliche Dispensation
kein Bauerngut erwerben dürfe, wurde 13. Juni 1837 auf-
gehoben, die in der Lausitz noch bestehenden Lasten der Schutz-
unterthänigkeit 2), des Theilschillings, Vorfangs= und Quittier-
kreuzers jedoch erst auf dem Landtage von 1845 durch die
Erklärung der Regierung, daß sie dieselben vurch die bisherigen
Gesetze für bereits aufgehoben erachte, beseitigt. Die Land-
gemeinden = Ordnung vom 7. November 1838 übertrug die
Autonomie in Communalangelegenheiten, welche die Landgemein-
den bisher ohne Vortheil für sich durch Urversammlungen geübt
hatten, auf eine gewählte Gemeinderepräsentation, schloß jedoch
die Rittergüter vom Landgemeindenverbande aus.
Unstreitig eine der hervorragendsten Schöpfungen jener
Jahre und neben dem Anschluß an den Zollverein eines der
größten Verdienste, welche sich v. Zeschau um Sachsen erworben
hat, war die Einführung des neuen Grundsteuer-Systems,
1) Überhaupt sind derselben bis 1859 454716 einzelne Landrenten
im Jahresbetrage von 1,142512 Thlrn. und einem Capitalnennwerthe
von 28,562822 Thlrn. überwiesen worden. Spätestens im Jahre 1914
wird die Landrentenbank ihre Wirksamkeit beendet haben.
2) Die Schutzunterthanen waren der Jurisdiction ihrer Schutzherren
umerworfen; diesen stand die gesetzliche Vormiethe über die Kinder ihrer
Schutunterthanen zu, wogegen letztere auf den Schutz ihrer Herrschaft
Auspruch hatten. Ausflülsse der Schutzunterthänigkeit waren: das Schutz-
geld von jährlich 1—3 Thlrn., die Verbindlichkeit des Schutzunterthans
beim Wegzug auf bestimmte Zeit einen Gunstschein zu lösen, bei gänzlichem
Wegzug ein Losgeld, gewöhnlich 1 Ducaten, bei jeder Veränderung des
Grundbesitzes die Laudemialgebühr von 2, 3 bis 5% zu entrichten, zu-
weilen, jedoch seltener, auch die Befugniß der Herrschaft, gewisse Hilfs-
dienste, besonders in der Ernte zu fordern. Die Entrichtung der dienst-
fähigen jungen Leute, welche bei der Gesindeschau ausgewählt wurden,
betrug bei manchem Rittergut mehrere hundert Thaler.