512 Sachsen von 1833—1848.
1815 einer Commission (Eisenstuck, Tittmann und Dr. Stübel),
da dieselbe aber bald um Enthebung von diesem Auftrage bat,
dem letztern allein unter Zuziehung des Appellationsraths
Schumann und unter Direction des Coxnferenzministers
v. Globig zur weiteren Bearbeitung überwiesen, auch 1824
der erste Theil seiner Arbeit den Ständen vorgelegt. Allein
deren Antrag, vorher die Gutachten der Dicasterien darüber
einzuholen, dann 1828 Stübels Tod brachten neue Verzäge-
rungen und Tittmann wurde mit der Redaction des Materials
bis zum nächsten Landtage nicht fertig. So dringend der
Gegenstand war, da u. a. noch immer in Sachsen die
peinliche Halsgerichtsordnung subsidiarisch angewendet wurde,
so trat er doch in den ersten Jahren nach dem Umschwung
von 1830 in den Hintergrund und erst 1836 konnte der von
Groß unter lebhafter Betheiligung des Prinzen Mitregenten
ausgearbeitete Entwurf zum Criminalgesetzbuch den Ständen
vorgelegt werden 1), ausgezeichnet durch Einfachheit und durch
das Bestreben, die sächsische Criminalgesetzgebung ebenso mit
der anderer Staaten, namentlich Hannovers, Baierns und
Würtembergs wie mit den geläuterten Ansichten der Wissen-
schaft in Einklang zu bringen. Insbesondere unterschied er sich
von dem alten System durch Wegfall der geschärften Todes-
strafe und sämtlicher selbständiger Ehrenstrafen, durch Spaltung
der Zuchthausstrafe in zwei Grade, Einführung der Arbeitshaus-
strafe und ausgedehntere subsidiäre Anwendung der körperlichen
Züchtigung, wogegen sie als Hauptstrafe wegfiel. Als einzige
Vollstreckungsart der Todesstrafe bestimmte er die Enthauptung,
nachdem andere schon seit lange nicht mehr angewendet worden
waren 2). Schon auf dem Landtage von 1833 hatte Eisensuuck
die Abschaffung der Todesstrafe in Anregung gebracht, v. Miltitz
1) Groß, Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen (1838),
2. Abth., Einl. — Bei dem Gesetzbuche war vielfach die Kritik des Cri-
minalisten Abegg berllcksichtigt. Ein musterhaftes Reserat varüber lleferte
Prinz Johann in der ersten Kammer.
2) Von 1816 — 1835 waren in Sachsen 73 Verbrecher zum Tode
verurtheilt, davon 55 begnadigt worden.