682 Sachsen von 1833—1848.
urkunde ertheilten Zusicherung ankündigte, wenn aber auch
anderseits diese Ansicht in der zweiten Kammer sehr bestimmten
Widerspruch erfuhr und eine Petition der leipziger Buchhändler
sogar um Verwerfung des ganzen Gesetzes bat. Zum ersten-
male bot sich jetzt die bis dahin jedesmal vereitelte Gelegen-
heit über das Recht und den Werth der freien Presse zu ver-
handeln. Mit tiefem Ernst schilderte Brockhaus nicht nur die
unwürdige Lage, in der sich die Presse gerade in Sachsen, in
dem Lande, das mehr als jedes andere den Beruf habe in
Beziehung auf die Gesetzgebung über die Presse voranzugehen,
befinde, sondern auch mit Hinweis auf den Verein süddeutscher
Buchhändler, der schon anfange seine Abrechnungen in Stutt-
gart zu machen, die Gefährdung von Lepzigs Stellung als
Mittelpunkt des deutschen Buchhandels, wenn der gegenwärtige
Druck fortdaure. Die Vertreter der Regierung, der Schwäche
ihrer Sache bewußt, hielten sich in der Debatte behutsam zurück,
was jedenfalls geschickter war, als daß einer ihrer Commissare
in sophistischer Weise den Gegensatz von Cenfsur und Preffrei-
heit ganz läugnete, indem die Censur nichts sei als eine Be-
schränkung der Preßfreiheit auf präventivem Wege, daher es
unrichtig sei, daß § 35, weil er Preßfreiheit zusage, deshalb
auch die Aufhebung der Cenjsur voraussetze. Die Kammer
nahm den Enewurf nur mit einer Reihe von Abänderungen
an, die, wie gemäßigt auch an sich, doch denselben wesentlich
modificierten. Da aber die erste Kammer dieselben sämtlich
ablehnte, so mußte auch die zweite, wennschon mit schwerem
Herzen, ihre Anträge wieder fallen lassen um nicht das Zustande-
kommen des Gesetzes überhaupt zu vereiteln. Die Beseitigung
der Nachcensur und die Beschränkung der Pflicht zur Nam-
baftmachung des Verfassers war alles, was sie erreichte (Gesetz
vom 5. Februar 1844), eine Abschlagszahlung, aber eine
sehr kleine, „wie wenn man“ — nach dem Ausdruck des Refe-
renten Todt — „auf eine Schuld von 100 Thlr. 5 Thlr. er-
bielte.“ 1)
1) Das Gesetz zum Schutz des Rechts an literarischen Erzeugnissen
und Werken der Nunst vom 22. Februar 1844 gab das ewige Verlags-