Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Landtag von 1842/43. 533 
Kein Zweifel, die Wege der Regierung und die des Libe- 
ralismus begannen weit auseinanderzugehen; desto unverhohlener 
kündigte sich die Bundesgenossenschaft jener mit der Aristokratie, 
dem grundbesitzenden Adel, an. Hatte die Regierung 1832 das 
Gesuch um Gründung eines Creditvereins zu gegenseitiger Ge- 
währleistung und successiver Tilgung der auf den Rittergütern 
haftenden Hypothekenschulden zurückgewiesen, so legte sie jetzt 
selbst einen darauf bezüglichen Gesetzentwurf vor und die 
Sprache, in welcher die erste Kammer denselben begrüßte, 
indem sie die Stabilität des Grundbesitzes als die sicherste 
Grundlage des Staates pries und als Zweck des Gesetzes offen 
den eingestand, der Aristokratie eine neue Stütze zu geben, mußte 
ebenso großes Bedenken erregen wie der Inhalt des Gesetzes 
selbst, der den bäuerlichen Grundbesitz von dem zu errichtenden 
ländlichen Creditsystem direct ausschloß und so in einer Zeit, 
welche die Recktsgleichheit Aller unter einer Verfassung an- 
strebte, wieder die politische Qualität der Güter als Unter- 
scheidungsmerkmal hervorzog. Den übeln Eindruck zu ver- 
wischen versuchte Vicepräsident v. Carlowitz dem gekränkten 
Bauernstande statt des versagten Brodes einen Stein zu reichen 
durch den Antrag, die Regierung möge auch unerwartet der 
neuen Kreistagsordnung die Zulassung von Vertretern des 
bäuerlichen Grundbesitzes zu den Kreistagen verfügen, da dieses 
Gebrechen den nachtheiligsten Einfluß auf die Einigkeit der in 
den Kammern rertretenen Stände zu äußern beginne; allein 
so leicht war jener nicht zu täuschen und die zweite Kammer 
erklärte jede andere als eine auf gleicher Berechtigung beruhende 
Vertretung der drei Stände auf den Kreistagen für nutzlos. 
Nichts aber trug die Mißstimmung gegen den Adel unter der 
ländlichen Bevölkerung weiter als die Aufrechthaltung der 
Jagdprivilegien. So lange sich der Ackerbau auf einer niedrigen 
recht auf und setzte dafür eine dreißigjährige Schutzfrist. Der Beginn 
des internationalen Verlagsrechts knüpft sich an die von B. Tauchnitz 
1841 unternommene und seitdem zu erstaunlicher Bedeutung angewachsene 
„Collection of British authom “.
	        
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