Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

584 Das Jahr 1818. 
Communalgarde, 27. Mai, einen schülerhaften Anfang zum 
Barrikadenbau wegräumen, in der Gegend von Penig erzwang 
sogar die Dorscommunalgarde selbst die Freilassung eines Wild- 
diebes. Solchen Anzeichen und den immer unverhüllter hervor- 
tretenden Tendenzen der republikanischen Partei gegenüber machte 
die liberale Partei es sich nun um so ernstlicher zur Pflicht, 
den Hort der gesetzlichen Ordnung, des Märzministerium, zu 
stützen. Eine Versammlung aller der constitutionellen Monarchie 
huldigenden Vereine Sachsens und Thüringens im Buchenwalde 
bei Schulpforte sollte ein innigeres Zusammenwirken derselben 
vermitteln, auch die landwirthschaftlichen Vereine begannen 
eine politische Thätigkeit in conservativem Sinne, der Besuch 
des Königs in Leipzig am 20. August wurde zu einer 
imposanten Demonstration für die constitutionelle Monarchie 
benutzt. 
Unter diesen Umständen gewann für den im Innern wankenden 
Staat die Ordnung der deutschen Verhältnisse ein unmittelbar 
praktisches Interesse. Im Volke lebte noch die frohe Zu- 
versicht, daß es die Verjüngung Deutschlands sei, die in 
diesen Erschütterungen erobert werden müsse; nicht so un- 
bedingt folgte die Regierung der nationalen Strömung. Sie 
bedurfte wohl zur Anlehnung einer starken Bundesgewalt 
aber sie fürchtete auch die der Existenz der Einzelstaaten 
gefährlichen Souverainctätsansprüche der Nationalversamm- 
lung. Sie war von allen die erste, welche die Central= 
gewalt anerkannte, aber bereits das darüber an die Stände 
gelangende Decret vom 3. Juli drückte ganz deutlich den von 
ihr festgehaltenen Standpunkt der Vereinbarung aus ½). Allein 
Hochverrath gegen Fürsten nicht mehr gebe sondern nur gegen das Volk 
und daß er im voraus gegen alle Beschlüsse des TCriminalamtes Protest 
einlegen mülsse. 
1) „Zwischen den gesetzgebenden Orgunen des Bundesslaates und der 
Einzelstaaten wird eine Einigung für die Aufstellung der neuen Verfassung 
Deutschlands erforderlich sein, wenn diese auf einer Grundlage gebaut 
werden soll, welche die Bürgschaft der Dauer gibt. Die Reglerung geht 
dabei von der Anslicht aus, daß die in der Verfassungsurkunde feßtgeslellten
	        
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