696 Sachsen von 1848—1854.
Blums Täödtung verletzten Ehre Deutschlands, verbot aber auch
zugleich den ferneren Gebrauch von Kirchen zu politischen Ver-
sammlungen sowie die Bildung bewaffneter Vereine und Frei-
scharen, welche die Vaterlandsvereine für Berlin auszurüsten
Anstalt machten, und ließ die für diese bestimmten Waffen
wegnehmen. Fast allerwärts im Lande und meist unter Theil-
nahme der Behörden wurden Todtenfeiern für Blum veranstaltet;
in Dresden wohnte v. d. Pfordten dem Trauergottesdienste bei
und Oberländer gieng im Zuge mit. Blums Sitz im Parla-
mente nahm sein Stellvertreter Wuttke ein.
Inmitten dieser leidenschaftlichen Aufregung gieng am
17. November der Landtag zu Ende. „Es ist das letztemal“,
sagte der König zu den Scheidenden, „wo ich Sie, die Stände
des Wahlgesetzes von 1831, um mich versammelt sehe.“ 1) Nie-
mam hatte eine Ahnung, daß diese Stände je wieder aufleben
könnten.
Drittes Hauptstück.
Von der Anderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum
Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
Waren am Schluß des ereignißvollen Jahres 1848 die
Aussichten auf die Erstehung eines freien, einigen und starken
1) Ahnlich Präsident v. Schönfels in seiner Schlußrede: „So sind
wir denn bel dem Zeitpunkte angekommen, wo wir unsere ständischen
Geschäfte zu beendigen haben, nicht um wie bisher nach einiger Zeit zu
ihnen zurückzukehren sondern vielmehr um sie gänzlich und für immer
aufzugeben.“