Wahlen zum Landtag von 1849. 597
Deutschlands schon sehr getrübt, so schienen die auf die demo-
kratische Umgestaltung der inneren Verhältnisse vesto zuversicht-
licher in Erfüllung gehen zu sollen. Die auf Grund des Ge-
setzes vom 17. November erfolgte Erneuerung sämtlicher
Gemeindevertretungen brachte überall die freisinnige Partei, in
den Städten meist die weitgehendsten Schattierungen derselben
ans Ruder. Noch viel lauter war der Lärm, mit welchem
sich die beiden Hauptparteien zu den Wahlen für den in kürzester
Frist nach dem neuen Wahlgesetze vom 15. November zu be-
rufenden Landtage rüsteten. Das Wahlmanmifest der, wie sie
sich selbst nannte, entschieden freisinnigen Partei stellte so ultra-
demokratische Forderungen 1), daß das Ministerium es gegen-
über den Versuchen der Vaterlandsvereine, Oberländer als
einen der Ihrigen darzustellen, für nöthig hielt in einer An-
sprache an seine Mitbürger sich offen von seinen falschen
Freunden loszusagen und für den Fall eines ihm ungünstigen
Ausfalls der Wahlen seinen Rücktritt in Aussicht zu stellen.
Nur nützte auch dies nichts mehr. Die durch Blums Hin-
richtung neuentflammte demokratische Leidenschaft und das
Wahlgesetz, welches die Entscheidung ganz in die Hand der
ihren Führern blindlings gehorchenden Massen legte, machten
die Niederlage der Deutschen Vereine unvermeidlich; unter
außerordentlichem Zudrang zu den Wahlurnen giengen die
Vaterlandsvereine mit erdrückender Majorität als Sieger
hervor.
1) Durchgreifende Berfassungsreform im Geiste der Volksfreiheit, Vetom
euspensivum. Stimmberechtigung und Wählbarkeit jedes vollichrigen
Staatsangehörigen, Volksbewaffnung mit freier Wahl der Offiziere, Min-
derung des Staatsaufwandes, der Tivilliste und der Hoschargen, Auf-
hebung des Penstonswesens, Annahme eines gerechteren Steuersystems,
Resorm der Städte- und Landgemeindeordnung, Mitwirkung des Bolks
bei den Wahlen der Verwaltungs= und Justizbeamten, Regulierung der
Gewerbs- und Arbeitsverhältnisse, Aufhebung aller Feudallasten, Standes-
vorrechte, Orden und Fideicommisse, Befreiung der Kirchengemeinden von
der jezigen Bevormundung, Ordnung des Schulwesens, Milderung der
militérischen Disciplin.