Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

602 Sachsen von 1848—1854. 
War mit jenem Hinweis Preußens auf die Nothwendigket 
von Osterreichs Ausscheiden aus der neuen Bundesverfassung 
der erste Grund zu dem Zerwürfnisse der beiden Mächte gelegt, 
welches von da an alle Versuche zur Feststellung des deutschen 
Verfassungswerkes vereitelte, so hatte v. d. Pfordten seinerseits 
jene österreichische Politik Sachsens inauguriert, die immer von 
dem Zwecke, der Einigung Deutschlands, redete, ohne doch je 
die Mittel dazu zu wollen oder auch nur angeben zu können, 
die, nur der Furcht vor der preußischen Hegemonie entsprungen, 
den hergebrachten sächsischen Particularismus künstlich am Leben 
erhielt und in dem Wahne, den dynastischen Interessen zu 
dienen, erst der Revolution in die Hände arbeitete und schließlich 
die Dynastie an den Rand des Verderbens führte. 
Ihrem bisherigen Standpunkte getreu hatte die Regierung 
Anstand genommen, die von den letzten Kammern ihr ertheilte 
Ermächtigung zur Publicierung der Reichsgesetze auch auf die 
Grunrrechte auszudehnen, da diese einen Theil des deutschen 
Verfassungswerks bildeten und sie daher der Mitwirkung der 
Kammern dabei nicht entbehren könne; außerdem wollte sie 
vorher Gewißheit haben, daß dieselben wenigstens in denjenigen 
Punkten, bei denen Reciprocität nothwendig sei, auch in den 
übrigen deutschen Staaten zur Geltung kämen. Allein, wie 
gern auch im Ubrigen die Radicalen ihr souveraines Belieben 
über die Autorität der Reichsgewalten setzten, eine Antastung 
dieses Fundamentalartikels ihres Glaubens waren sie nicht zu 
dulden gemeint; die zweite Kammer verlangte, 14. Februar, 
die sofortige Publication der Grundrechte. Da, als eben die 
erste Kammer am 24. Februar im Begriff war ihrerseits in 
die Berathung über die Grundrechte einzutreten, machte Braun 
ihr die Mittheilung, daß das Ministerium, da es, wie die letzten 
Abstimmungen unzweifelhaft darthäten, die Stimmenmehrheit 
in den Kammern nicht besitze, seine Enklassung gegeben und er- 
Deutschlands zu beeinträchtigen. Er frage nicht, ob Sachsen Oserrreich 
zu drohen vermöge, sondern nur, ob bei der Wiedergeburt eines einigen 
Deutschlands ein deutscher Staat dem andern drahen solle.“
	        
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