614 Sachsen von 18418—1854.
mit großer Majorität wurde Tzschirners Antrag, die Volks-
vertretung zu ersuchen, dem gegenwärtigen Ministerium kein
Steuerprovisorium mehr zu bewilligen, angenommen; der ge-
mäßigtere der beiden Leipziger Vaterlandsvereine wurde förmlich
ausgeschlossen, die extreme Partei proclamierte sich unter
Tzschirner, Jäkel und Böttcher als demokratischer Vaterlands-
verein, während die Ausgestoßenen sich theils als deutscher theils
als Blum'scher Vaterlandsverein zusammenthaten.
Bis zum 27 ren hatte das Ministerium noch keinen be-
stimmten Entschluß gefaßt. Als jedoch Präsident Joseph am
28sten den Bericht des Finanzausschusses über die Steuerver-
willigung nicht auf die Tagesordnung des 3osen setzte und
damit factisch die Steuerbewilligung über diesen Tag hinaus
abgelehnt war, wurde noch desselben Tags das Auflösungs-
decret den Präsidenten zugestellt und nebst einer Ansprache des
Ministeriums an das Volk im Dresdener Journal veröffentlicht.
Allein jene bestanden darauf, daß die Auflssung der Geschäfts-
ordnung gemäß in den Kammnern selbst ausgesprochen werde.
Schleunigst stellte noch die erste Kammer vor Thorschluß durch
Genehmigung der auf die Abberufung des Gesandten v. Könneritz
bezüglichen Landtagsschrift dem Ministerium das zugedachte
Mißtrauensvotum aus, trat auch in den obschwebenden Dif-
ferenzpunkten über das Verfassungswerk den Beschlüssen der
zweiten Kammer allenthalben bei. Kaum hatte der Präsident
den Hammerschlag gethan, so trat der Regierungscommissar
Todt in den Saal; bleich und mit bebender Lippe verlas er
das Auflösungsdecret. Unter Hochs auf die Freiheit, die Ein-
beit Deutschlands und die Reichsverfassung giengen die Kammern
auseinander.
Der Würfel war gefallen; der Kampf sollte auf einem
anderen Schauplatze ausgefochten werden. An sich würde die
Aufläsung dieser Kammern von allen Urtheilsfähigen nur mit
Befriedigung begrüßt worden sein, hätte sie nicht durch den
Umstand, daß sie erfolgte unmittelbar, nachdem die National-
versammlung, 26. April, die Regierungen aufgefordert hatte,
von dem Rechte der Kammer auflösung, so lange die Reichs-