fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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hier eine auswärtige Verwaltung selbständiger Art möglich. 
Allein das kann in Wirklichkeit nicht sein, weıl die Kolonie nicht 
Staat ist. Wenn wirklich Behörden einer Kolonie Handlungen der 
auswärtigen Verwaltung vornehmen, so können sie es nicht zu 
eigenem Recht, sondern nur kraft Uebertragung von seiten des 
Mutterlandes tun. Und wo eine Kolonie solche Verwaltung, wenn 
auch nur in beschränktem Umfang, zu eigenem Recht in Anspruch 
nimmt — in Canada läßt sich der Vorgang gegenwärtig beob- 
achten —, da beansprucht die Kolonie, Staat zu sein, und die 
Beziehung zum Mutterland verwandelt sich aus einer kolonialen 
Zugehörigkeit ın ein völkerrechtliches Protektorat. 
Alles das gilt in gleicher Weise, wo das Deutsche Reich nicht 
ausschließliche Herrschaft wie ın der Kolonie, sondern nur eine Mit- 
herrschaft über außerdeutsches Gebiet übt. Es kann nicht Auf- 
gabe der Lehre vom Reichsstrafrecht sein, das Recht des Code 
penal darzustellen, deshalb, weil in Neutral-Moresnet dieses Ge- 
setzbuch in Geltung steht. Das für Neutral-Moresnet geltende 
Recht ist ein anderes als das reiehsdeutsche Recht. Das preußische 
und das Reichsstaatsrecht mögen klarlegen, wodurch die deutsche 
Staatsgewalt dort wirksam wird. Die Inhalte der dort geltenden 
Rechtsordnung bilden einen Rechtsstoff für sich, über dessen Ver- 
arbeitung abermals das wissenschaftliche Bedürfnis entscheidet. 
Nicht anders, wenn das Reich an der Bildung der europäischen 
Donaukommission beteiligt ist, die die Schiffahrt auf der unteren 
Donau autonom regelt. Die Verordnungen der Kommission schaffen 
nicht Recht der auswärtigen Verwaltung, ihr Inhalt gehört nicht 
dem reichsdeutschen Verwaltungsrecht an, es ist wiederum ein 
Rechtsstoff, der systematisch’ völlig für sich steht. 
Dasselbe aber gilt für die Gebiete deutscher Konsulargerichts- 
barkeit, und es gilt für die konsularische Tätigkeit, die in frem- 
den Staaten europäischer Kultur geübt wird; dem Konsularrecht 
kommt eine gleichartige Stellung im Rechtssystem zu wie dem 
Kolonialrecht. Wiederum ist es Sache des Reichsstaatsrechts, das
	        
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