Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Widerstreben der Mittelslaaten gegen das Maibündniß. 61 
des Art. 9 der Bundesacte niemals beigestimmt habe. Mit 
vollem Rechte hielt der Antragsteller dem entgegen, daß diese 
Ansicht der Einladung vom 28. Mai, sowie dem Wortlaute des 
Verfassungsentwurfs schnurstracks entgegenstehe. Das Rechtliche 
der Sache, fügte der Vorsitzende hinzu, stehe durchaus fest; es 
mangele jede Andeutung, daß der Bundesstaat erst durch den 
Consens der nicht beitretenden Staaten zur Wirklichkeit ge- 
langen solle. Zum Beweise, daß es mit der definitiven Con- 
stituierung des Bundes Ernst sei, nahm der Verwaltungsrath 
am 19. October gegen die Stimmen von Sachsen, Hannover 
und Mecklenburg-Srrelitz den nassauischen Antrag an. Hierauf 
gab Hannover eine Ausführung zu Protokoll, von der der 
Vorsitzende erklärte, daß eine Regierung, die solcher Rechtsan- 
sicht gewesen, das Bündniß vom 26. Moi nicht hätte schließen 
und noch weniger andere Regierungen diesem Bürnnisse beizu- 
treten hätte auffordern können. Befragt, ob er sich jener Rechts- 
ausführung ebenfalls anschließe, beschränkte sich der sächsische 
Bevollmächtigte darauf auf den von seiner Regierung zum Ver- 
trage vom 26. Mai gestellten Vorbehalt Bezug zu nehmen. 
Hiermit trat also zum ersten Male jener Vorbehalt in 
Wirkfamkeit, über dessen Bedeutung sich nun ein heftiger Streit 
erhob. Preußen bestritt, daß durch denselben eine Suspensiv- 
bedingung ausgesprochen worden sei, vielmehr betreffe er mit 
sehr bestimmten Worten nur den Fall, wenn nach Einführung 
der Verfassung der Beitritt der süddeutschen Staaten nicht 
erfolge; dann erst habe Sachien das Recht, die Erneuerunn. 
der Verhandlungen und „Umgestaltung der vereinbarten Ver- 
fassung“, natürlich auch diese nur nach Maßgabe der auch für 
Sachsen verbindlichen Verfassung zu fordern. Gegen diese Aus- 
legung legten die Bervollmächtigten Sachsens und Hannovers 
folgenden Tages Verwahrung ein und verliesten am 22. October 
Berlin unter Protest gegen den Beschluß vom 19ten. Eine 
Note Beusts vom 25. October nahm hierauf für den Vorbe- 
halt ausdrücklich die Bedeutung einer Suspensivbedingung in 
Ansvruch, rief aber dadurch im Schoße des Verwaltungsraths 
von seiten Preußens eine sehr scharfe Widerlegung hervor,
	        
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