Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

656 Sachsen von 1818—1854. 
zusammenhangenden Areals von mindestens 150 Ackern be- 
schränkte. Jene zwar wurde als durch die Dringlichkeit geboten 
von der Kammer gegen 4 Stimmen genehmigt; als aber in 
der Debatte über die letztere Minister v. Friesen den erhobenen 
Anklagen mit der Herausforderung antwortete, die Kammer 
möge deshalb gegen ihn wegen Verfassungsverletzung Beschwerde 
führen, so wurde demgemäß beschlossen. Die Verordnung vom 
7. Mai genehmigte die Kammer, vorläufig von der Frage der 
Gesetzmäßigkeit derselben ganz absehend, nur unter verschiedenen 
Milderungen der den Kriegszustand betreffenden Paragraphen. 
Durch diese Beschlüsse erledigte sich zugleich ein Antrag v. Watz- 
dorfs, sämtliche Minister wegen Verfassungsverletzung in An- 
klagestand zu versetzen 1). 
Während sich auf diese Weise die oppositionelle Stellung 
der Rammern zum Ministerium immer deutlicher entwickelte, 
warteten dieselben von Woche zu Woche vergeblich auf die an- 
gekündigten Regierungsvorlagen, namentlich auf die am meisten 
ersehnten größeren Organisationsgesetze. Dieses Hinhalten ließ 
kaum eine andere Deutung zu, als daß der Regierung über- 
haupt nichts daran liege mit diesen Kammern etwas zu Stande 
zu bringen, denn die an dieselben gelangenden Entwürfe waren 
abgesehen von einigen minder wichtigen nur eben solche, deren 
sie zur Stärkung ihrer Gewalt gegen die Revolution bedurfte: 
außer dem Aufruhrgesetze das über das Vereins= und Ver- 
sammlungsrecht und das definitive Wahlgesetz, welches letztere 
an Stelle des verunglückten Experiments von 1848 das Zwei- 
kammersystem, die indirecte Wahl' für die zweite und einen 
Census von 25 Thlrn. für das active Wahlrecht zur ersten 
Kammer wiederherstellen sollte; da aber der Entwurf die 
politischen Wahlen ausschließlich auf den Gemeindeverband ba- 
sierte und außerdem die Kammern argwöhnten, daß die Re- 
gierung, sobald sie das Wahlgesetz habe, sie heimschicken werde, 
so wurde die Berathung desselben bis zur Vorlegung der ver- 
sprochenen Gemeindeordnung verschoben. 
1) Der König lieb demselben den Kammerherrnschlüssel absordern.
	        
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