Glerkönigsentwurf vom 27. Februnar 1850. 668
sie von der Bundesregierung ganz ausgeschlossen waren, möglichst
bald ein Ende zu machen. In vertraulichen Conferenzen zu
München arbeiteten v. d. Pfordten und der sächsische Gesandte
Graf Hohenthal mit den Vertretern von Hannover und Würtem-
berg am 17. Januar einen Gegenemwurf zur Reform der
Bundesverfassung aus, in welchem die Mittelstaaten vor allem
sich selbst auf Kosten der Kleinen bedacht hatten, die ein-
heitliche Spitze durch ein Directorium ersetzt und diesem ein
Staaten- und ein Volkshaus an die Seite gestellt war. Osterreich,
so war die Meinung der königlichen Regierungen, sollte die
Vorlage dieses Entwurfs auf sich nehmen; es war daher eine
schmerzliche Enttäuschung, als Fürst Schwarzenberg sich dessen
weigerte, ihnen anheimstellte ihr Werk selbst gemeinschaftlich in
Wien und Berlin vorzulegen, das Staatenhaus rundweg ver-
warf, die Beschränkung des Volkshauses auf 240 Mitglieder
und als unerläßliche Bedingung den Eintritt Gesamtösterreichs
in den Deutschen Bund verlangte. Hannover trat in Folge
dieser Forderungen von den Verhandlungen zurück, nicht so die
sächsische Regierung, die sogar mit großer Beflissenheit auf die-
selben eingieng. In einer besonderen Denkschrift setzte sie aus-
einander, daß nach dem Scheitern des preußischen Versuchs
nichts übrig bleibe als sich der österreichischen Ansicht anzu-
schließen, daß die größeren, lebenskräftigen Staaten in ihrer
bisherigen Selbständigkeit innerhalb des Bundes sich ferner be-
wegen, die schwächeren dagegen durch Vereinigung zu größeren
Gruppen sich die Mittel zu gleicher Lebensfähigkeit verschaffen
könnten. Dieses System habe den Hauptvortheil, daß das in
den Kleinstaaten nicht durchführbare constitutionelle Princip in
den größeren Gruppen eine lebendige Gestaltung erhalten und
also in Deutschland eine Wahrheit werden könne, obwohl es
sich innerhalb des Bundesstaates als unmöglich erweise.
Diese Sätze fanden ihre Ausführung in dem am 27. Februar
zu München unterzeichneten, gewöhnlich, aber nach Hannovers
Rücktritt nur fälschlich sogenannten Vierkönigsentwurf, der sich
als Erfüllung der durch die Bundesbeschlüsse vom 30. März
und 7. April 1848 der deutschen Nation gegebenen Zusagen