Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Schulen. Universirät Landtag von 1851/52. 695 
allerdings noch an mancher Unbehilflichkeit leidenden Universitäts- 
verfassung wieder angeregt hatte, wurde dieselbe durch die neue 
Universitätsordnung von 1851 ins Leben gerufen; durch dieselbe 
börte der akademische Senat in seiner bisherigen Gestalt, in 
welcher er aus sämtlichen ordentlichen Professoren bestand, auf 
und die Verwaltung der akademischen Angelegenheiten gieng von 
demselben theils auf einen neu gebildeten engern Senat ½), 
theils auf das Plenum der ordentlichen Professoren, theils auf 
die Versammlung sämtlicher akademischer Lehrer, welcher letzteren 
namentlich die Wahl eines Vertreters der Universität auf dem 
Landtage und die des Rectors zugewiesen wurde, über. 
Am deutlichsten spiegelte sich die tiefe politische Apathie, welche 
das Land beherrschte, in der ungemeinen Theilnahmlosigkeit 
wieder, unter der die Wahlen für den am 6. December 1851 
eröffneten Landtag vor sich giengen, und die selbst durch die über- 
raschende Eröffnung der Regierung, daß der gegenwärtige Land- 
tag sich mit größeren Gesetzgebungsarbeiten ) und der Reor- 
ganisation der Justiz und Verwaltung nicht zu beschäftigen 
baben sondern dazu ein außerordentlicher Landtag berufen, in 
der Zwischenzeit diese Entwürfe durch Deputationen berathen 
werden sollten, nur wenig unterbrochen wurde. Nachdem diese 
bereits unter den Ministerien Braun und Held theils vollständig, 
theils ihrem Wesen nach ausgearbeiteten Organisationsgesetze 
auf keinem der beiden letzten Landtage zur Vorlage gekommen 
waren, hatte man erwartet, daß dies auf dem gegenwärtigen 
wenigstens mit denjenigen geschehen werde, welche nicht über- 
haupt als aufgegeben zu betrachten seien. Es lag daher nun 
die Besorgniß nahe, daß diese abermalige Vertagung nur der 
erste Schritt zur völligen Beseitigung der Organisationsgesetze 
sei; wußte man doch, daß eine einflußreiche Partei dieselben 
1I) bestehend aus Rector, Exrector, den 4 Decanen, 4 von den Fa- 
cultläten erwählten und 6 vom Cultusministerium ernannten Professoren. 
2) namentlich dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, dem revidierten 
Strasgesetzbuche, dem Gesetz über das Verfahren in bürgerlichen Rechts 
sachen, der Strasprozebordnung und dem Militkrstrafgesetzbuche.
	        
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