Landtag von 1851/52. 697
und die Prügelstrafe zurückgefordert; seinem Proteste gegen die
vollständige Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege
wurde vom Ministertische sorgfältige Prüfung zugesagt; in der
ersten Kammer wurde schon der fromme Wunsch nach Wieder-
berstellung des Gesindezwangs laut, wurde die Wiederbelebung
der verfallenen christlichen Zucht und Sitte durch strenges Ein-
greifen von Staats-= und Kirchenwegen vielfach erörtert.
Nach derartigen Erfahrungen überraschte es einigermaßen,
daß das Ministerium sich doch nicht geneigt zeigte der Reaction,
welche in demselben bisher immer nur den willfährigen Voll-
strecker ihrer Wünsche zu sehen gewohnt gewesen war, auch
die von ihr mit tiefem Groll betrachtete Reform der Justiz
und Verwaltung zum Opfer zu bringen und den Anträgen
der Feudalen auf Suspendierung des Gesetzes vom 23. No-
vember 1848 stattzugeben. Mit großer Entschiedenheit trat
Zschinsky für die in demselben enthaltenen Grundsätze der Auf-
hebung der Patrimonialgerichte, der Trennung der Verwaltung
von der Justiz und der Offentlichkeit und Mündlichkeit ein, für
welche sich auch die Vorstände der Oberbehörden einstimmig
ausgesprochen hatten, worauf zwar die erste Kammer die zur
Umgestaltung der Untergerichte geforderten 60000 Thlr. be-
willigte, jedoch mit der Erklärung, „daß sie dadurch der Frage,
in welcher Art und Weise die Organisation der Justiz zu er-
folgen habe, in keiner Weise präjudicieren wolle“.
Im Ganzen verlief dieser Landtag und ebenso die darauf
folgenden sehr schläfrig, höchstens daß ab und zu Beust die Ein-
tönigkeit der Verhandlungen durch die formgewandte Eleganz einer
seiner zahlreichen Kammerreden würzte. Unverkennbar standen
diese reactivierten Stände an sittlicher und intellectueller Kraft
tief unter denen des Zeitraums vor 1848 1). Kein Wunder
1) „Ich weiß recht wohl“, Kußerte ein Abgeordneter der zweiten
Kammer, „daß die ganze ständische Wirksamkeit am Ende auf weiter
nichts alt auf eine Revision der Staatsrechnungen zurückgeführt, die
Stäudeversammlung eigentlich nur eine Berechnungsdeputation ist.“
Mittheilungen, zweite Kammer I, 179.