Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Landtag von 1860. Sächsisches Bundesresormproject. 749 
dächtigungen der Mittelstaaten wegen Rheinbundsgelüsten und 
über die Erfolglosigkeit seiner bisherigen Bemühungen. Auch 
den Riedelschen Antrag, dem schon der Deputationsbericht 
jeden praktischen Werth absprach, eignete sich die erste Kammer 
nicht an sondern schwächte ihn zu dem bloßen Ersuchen an die 
Regierung ab, sich auch ferner für Herbeiführung einer ganz. 
Deutschland umschließenden Gesetzgebung auf den hierzu geeig- 
neten Gebieten, für größere Wehrhaftigkeit des Bundes und 
Einsetzung eines Bundesschiedsgerichts zu bemühen. Die Thron- 
rede am Schluß des Landtags übergieng, bezeichnend genug, 
die deutsche Frage ganz mit Schweigen. 
Dieses Schweigen bedeutete jedoch keineswegs, daß nunmehr 
Beust seinerseits auf die Lösung des Räthsels, welches bislang 
allen Anstrengungen der coaliierten Mittelstaaten gespottet hatte, 
verzichte; im Gegentheil fühlte er sich nur um so mehr an- 
gespornt, allein mit einem eigenen Bundesreformproject hervor- 
zutreten (15. October) 1). Die den Entwurf begleitende Denk- 
schrift verwahrte sich nochmals gegen ein deutsches Parlament, 
das nicht allein zum Umsturz des Föderatirsystems führe, sondern 
bereits der Umsturz selbst sei; ebenso verwarf sie eine einheitliche 
Centralregierung, ein in einer Hand befindliches Obercommando 
und eine ausschließlich einheitliche Vertretung nach außen. 
1) Die Grundzlge desselben waren kurz folgende: Organe des Bundes 
sind a) die Bundesversammlung, welche jährlich nur zweimal, das eine 
Mal in einer Stadt des Slldens (Regensburg), das andere Mal in einer 
des Nordens (Hamburg), auf lingstens vier Wochen zusammentritt; in 
ersterem Falle führt Osterreich, in letzterem Preußen den Vorsitz, in der 
Zwischenzeit sind beide Präsidialhof und wird die Bundesexerutive von 
dem Kaiser von Osirreich, dem Könige von Preußen und einem dritten, 
von sämtlichen Ubrigen Bundesstaaten bevollmächtigten Fürften gefbt; 
lur Instructionseinholung werden nicht mehr als drei Tage bewilligt; — 
b) die Abgeordnetenversammlung, gebildet aus Delegierten der Landes- 
vertretungen (aus Ösfterreich und Preußen je 30, aus Vaiern 10, aus 
Sachsen, Hannover, Würtemberg je 6 rc., im Ganzen 128), deren Ein- 
berufung, Vertagung und Auflösung dem Ermessen der Bundesversamm- 
lung vorbehalten bleibt; — c) das Bundesschiedsgericht. Staats- 
archiv I, Nr. 164; II. Nr. 175 u. 176.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.