1103
92 Thimo von Wettin.
Doch gelang es Diesem nicht, in den Besitz der ganzen Mark
zu kommen. Nach Ekberts letztem Treubruch gab der König
seine Mark unserm Heinrich, der sich auch gegen Ekbert darin
behauptete. Die Lausitz war ihm schon früher nach Erbrecht
zugesprochen worden. Um sich auch in dem bis dahin so oft
angefochtenen Besitz der Mark Meißen zu befestigen, griff er
zu dem in jener Zeit des schwankenden Rechtes so oft mit
Erfolg angewandten Mittel, durch Knüpfung“" eines verwandt-
schaftlichen Bandes mit dem Geschlechte seines Vorgängers auch
das Band mit dem Lande selbst enger zu zlehen: er heiratete
Ekberts II. Schwester, die vor ihm schon zweimal, mit Graf
Dietrich von Katlenburg, dann mit Heinrich dem Fetten von
Nordheim, vermählt gewesen war und von Letzterem die nach-
herige Kaiserin Richenza, Lothars II. Gemahlin, als Tochter
hatte. Durch diese Heirat erwarb er nicht nur die Allode
des braunschweigischen Hauses, sondern Gertrud wurde fortan
theils durch ihre höchst einflußreichen Familienverbindungen, theils
durch ihre mehr als weibliche Energie die eigentliche Stütze des
eilenburgischen Hauses, das ohne sie jedenfalls schon mit Hein-
richs I. Tode 1103 wieder aus dem Besitze der Mark ver-
drängt worden sein würde, denn Dieser erlebte nicht mehr die
Geburt seines Sohnes Heinrich.
. Damals lebte noch des Markgrafen Dedo Bruder, der alte
Graf Thimo (früher am kaiserlichen Hofe, wohin ihn seine
Mutter, Frau Mechtild, wegen eines Mordes in früher Jugend
gebracht, hoch angesehen und magister et praefectus totius
imperialis curiae genannt), auf der Stammburg Wettin 1) durch
Iva Schwiegersohn Ottos von Nordheim. Er ist wahrschein-
lich, der Thimo de Kisteritz ?), der dem Bisthum Naumburg
diesen Ort nebst mehren anderen Besitzungen schenkt, später
1) Eine eivitas Witin in pago Nudzici wird schon in einer Urkunde
Ottos des Großen von 944 erwähnt. Sagittarius, Antiquit. Magdeb.,
8 74.
2) Die Hauptstelle über Thimo ist das den altzellischen Jahrbb.
(Mencken II, 380) einverleibte Fragment der Chronica Merseburgensis
aulae episcopalis, Vgl. E. Weiße, Gesch. der chursächs. Staaten,
(1802—10), DL 56ff.