150 Inneres 1123— 1190. Städte.
dorbener Klosterzucht, wie in Schmölln, veränderte man Orden
und Geschlecht der Klosterbewohner oder versetzte das Kloster
ganz. Wenn man aber bedenkt, welchen Grundbesitz die Klöster
in Merseburg, Erfurt, Chemnitz, Pforte, Pegau, Goseck, Alten-
zelle, Buch, Petersberg, Brene, Dobrilugk, Bosau, Zschillen,
Aue an der zwickauer Mulde (von Otto und Dedo, seinem
Bruder, gestiftet), Bürgel (1123 von Heinrich von Greitzsch
und Bertha gestiftet) hatten, der zum großen Theile erst ur-
und artbar hatte gemacht werden müssen, wie viel Hinter-
sassen und Klosterleute sich mit ihren Familien wieder davon
nährten, wie durch die Vogtei Vieles wieder der Laienhand
zu Gute kam, wie die Mörche selbst sich damals noch der
Verbreitung der Religion (anstatt zu betteln) annahmen, und
wie die gesammelten Klosterschätze selbst durch die unbändige Zeit
des Faustrechts hindurch ziemlich erhalten, dem Staate im
16. Jahrhunderte große Mittel zu großen Zwecken gewähr-
ten, wenn man bedenkt, daß sie fast die einzigen Conservatoren
der Kunst und Wissenschaft gewesen, so wird man jene Ver-
achtung, jene Ansicht von ihrer Schädlichkeit schwerlich theilen,
die häufig in neuerer Zeit das Urtheil über sie verstimmt hat.
In diese Zeit fallen auch die Anfänge eines eigenthümlich
entwickelten städtischen Lebens. Zwar sind die Chronisten mit
der Bezeichnung der vorhandenen festen Plätze als Städte auch
für eine frühere Zeit sehr freigebig, doch berechligt Nichts zu
der Annahme, daß es in der Mark Meißen schon vor Konrad
und selbst unter ihm wirkliche Städte, d. h. Orte mit beson-
derer Municipalverfassung, gegeben habe, sondern ihr Ursprung
datirt hier erst aus der Zeit Ottos des Reichen; in Thüringen
dagegen und dem Osterlande aus einer viel früheren. In
Merseburg überließ Kaiser Otto II. 973 dem Bischofe die
Markt-, Zoll= und Münzgerechtigkeit, dem zu Naumburg wurde
1029 von Konrad II. das Marktrecht (forum regale) verliehen.
Die ältesten Einwohner der meißnischen Burgen waren die zur
Vertheidigung derselben verpflichteten Dienstmannen, über welche
der Vogt des Markgrafen den Befehl führte und die Gerichts-
barkeit übte. Als sich aber mit der Zeit, angelockt durch die
größere Sicherheit, auch Freisassen in wachsender Zahl in und