Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Kaiser Heinrich VI. 163 
Ohne sich um die Ausprüche des jüngeren Brüders zu küm- 
mern, zog Kaiser Heiurich VI. die Mark Meißen fofort als 
heimgefallenes Reichslehen ein und ließ sie vurch seineo Beamten 
verwalten. Ein weiter und gewaltiger Schritt vorwäris auf 
dem Wege, den seine Vorfahren' nür vorsichtig und langsam 
betreten! Wenn wir nämlich erwägen, wie die Hohenstaufen) 
seit sie zum Besitze des. Herzogthums Franken gelangt waren, 
allmählich immer weiter gegen-Nordosten vordrauga wie die 
Landvogtei im Rednitzgan, zum großen Theil aus ver Mitgift 
Avelheids von Vohburg bei ihrer Vermählung mit Kaiser Frie- 
drich 1. gebilvet, wie die Hauptbestandtheile des späteren Vogt- 
landes und noch 1157 das Pleißnerland in. kaiserlichen Besitz 
übergingen, so zeigt sich uns unverkennbar, daß das Kalferhaue, 
nachdem soin“ Übergewicht in Süddeutschlaube entschieden war, 
allmählich und consequent auch in Norddeutschland festen Fuß 
zu fassen suchte und hierzu zunächst die zwischen Thüringem und 
Meißen gelegenen Gebiete ausersehen hatte. Gelaug es nun 
Heinrich VI. sich jetzt, wo: das salte süchsische Nationalherzog- 
thum zertrümmert, die Macht des welsischen. Hauses gobrochon; 
or selbst durch des alten Heinrichs des Löwen Tod mancher 
bisher ihm noch aufgenöthigten Rücksicht enthoben„war, in 
den Besitz der Mark Meißen, zu setzen, so war, zumal eimm ähn- 
liches Verfahren, sich auch in Böhmen vorbereitete,#sein großer 
und stolzer Plan, die Herstellung! einet Reichseinheit unter erb- 
lichen Kaifern, der Verwirklichling näher dennzsemals. Aber 
anders stand es im Buche des Schicksals geschricben. Des 
Kaisers frühev, Tod (28· September,, 1197) zerstörte die Au- 
fänge des !432 Baues. und gab das Feichen zu allgemeiner 
Verwirrung . „ u 11 
Dietrich den. Weißenfels. heatte, während die väter- 
liche Markgrafschaft nochin der Gewalt des Kaisers sich be- 
1i I1. 1t 
doch aber auf gleichzcitiger Aufzeichnung beruht; vgl. S. 69: „Theodericus 
atitem comes . principatu fraterno usque In hodiècrnum pfivatus 
est.“ Vgl. auch Abel, König Philipp (1852), S. 305, von dessen Dar- 
stellung Töche, Kaifer Heinrich VI. (1867), S. 237 ff. und Exenrs VI. in 
einlgen Punkten abweicht. — Daß Albrecht an Gift gestorben, ist späterer 
Zusatz des Chron. Mont. Ser. ad a. 1195. 
11“ 
1197
	        
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