Kaiser Heinrich VI. 163
Ohne sich um die Ausprüche des jüngeren Brüders zu küm-
mern, zog Kaiser Heiurich VI. die Mark Meißen fofort als
heimgefallenes Reichslehen ein und ließ sie vurch seineo Beamten
verwalten. Ein weiter und gewaltiger Schritt vorwäris auf
dem Wege, den seine Vorfahren' nür vorsichtig und langsam
betreten! Wenn wir nämlich erwägen, wie die Hohenstaufen)
seit sie zum Besitze des. Herzogthums Franken gelangt waren,
allmählich immer weiter gegen-Nordosten vordrauga wie die
Landvogtei im Rednitzgan, zum großen Theil aus ver Mitgift
Avelheids von Vohburg bei ihrer Vermählung mit Kaiser Frie-
drich 1. gebilvet, wie die Hauptbestandtheile des späteren Vogt-
landes und noch 1157 das Pleißnerland in. kaiserlichen Besitz
übergingen, so zeigt sich uns unverkennbar, daß das Kalferhaue,
nachdem soin“ Übergewicht in Süddeutschlaube entschieden war,
allmählich und consequent auch in Norddeutschland festen Fuß
zu fassen suchte und hierzu zunächst die zwischen Thüringem und
Meißen gelegenen Gebiete ausersehen hatte. Gelaug es nun
Heinrich VI. sich jetzt, wo: das salte süchsische Nationalherzog-
thum zertrümmert, die Macht des welsischen. Hauses gobrochon;
or selbst durch des alten Heinrichs des Löwen Tod mancher
bisher ihm noch aufgenöthigten Rücksicht enthoben„war, in
den Besitz der Mark Meißen, zu setzen, so war, zumal eimm ähn-
liches Verfahren, sich auch in Böhmen vorbereitete,#sein großer
und stolzer Plan, die Herstellung! einet Reichseinheit unter erb-
lichen Kaifern, der Verwirklichling näher dennzsemals. Aber
anders stand es im Buche des Schicksals geschricben. Des
Kaisers frühev, Tod (28· September,, 1197) zerstörte die Au-
fänge des !432 Baues. und gab das Feichen zu allgemeiner
Verwirrung . „ u 11
Dietrich den. Weißenfels. heatte, während die väter-
liche Markgrafschaft nochin der Gewalt des Kaisers sich be-
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doch aber auf gleichzcitiger Aufzeichnung beruht; vgl. S. 69: „Theodericus
atitem comes . principatu fraterno usque In hodiècrnum pfivatus
est.“ Vgl. auch Abel, König Philipp (1852), S. 305, von dessen Dar-
stellung Töche, Kaifer Heinrich VI. (1867), S. 237 ff. und Exenrs VI. in
einlgen Punkten abweicht. — Daß Albrecht an Gift gestorben, ist späterer
Zusatz des Chron. Mont. Ser. ad a. 1195.
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1197