Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

1226 
1234 
172 Heinrich der Erlauchte. 
bergischen und wurde von dieser erzogen 1). Dies und Lud- 
wigs häufige Abwesenheit machen es erklärlich, daß in Meißen 
die vormundschaftliche Régierung auch unter Juttas Namen ge- 
führt wurde. Seit 1226 wird ihrer Theilnahme an derselben 
nicht mehr gedacht, obgleich sie noch wenigstens bis 1235 lebte. 
Nach Landgraf Ludwigs Tode erscheint Herzog Albrecht von 
Sachsen als Vormund in einer zu Grimma 18. Januar 1228 
ausgestellten Urkunde und neben ihm nur als Zeuge Herzog 
Leopold, den Verhandlungen über jenen Vertrag nach Meißen 
geführt haben mögen?). 
Wann Heinrich die Regierung selbst übernommen, ist un- 
bekannt. Da er sich jedoch 1234 mit Konstantia von Oster= 
reich, Leopolds Tochter und Friedrichs des Streitbaren Schwester, 
vermählt, so mag in jener Zeit die Selbstregierung angefangen 
haben. Prächtig genug wurde diese Hochzeit auf dem Felde von 
Stadlau bei Wien gefeiert, aber eine Störung eigner Art unter- 
brach der Brautnacht Freuden. Der leidenschaftliche Herzog 
Friedrich drang in das Gemach des jungen Ehepaars und be- 
lästigte es so lange, bis es auf die ganze Mitgift verzichtete 5). 
In jenen Tagen (1229) war ein großer Theil des 1191 
vor Ptolemais gestifteten deutschen Herrenordens der Jungfrau 
Maria dem polnischen Herzog Konrad von Masovien gegen die 
heidnischen Preußen zu Hilfe gezogen. Diesem Ritterorden, „der 
sich täglich für den Herru als ein unbesiegliches Schild dem 
1) Schultes, Dir. dipl. II, 599. 
2) Tittmann, Heinrich d. Erl. (1845), 2. Theil, S. 160. 168. 
3) Petrus de Vineis, der Zeitgenosse, hat Kaiser Friedrichs II. 
Brief an den König von Böhmen, Epp. III, 5 cd. Basil. 1566, p. 401, 
in welchem dieser unter den vielen Vergehen des Herzogs auch diesen Vor- 
fall aufzählt. Schwerer als das Schweigen mancher Chronisten wiegt 
gegen die Glaubwürdigkeit desselben als Einwand, daß sich nirgends eine 
Spur davon findet, daß der Herzog in Meißen und Thülringen Besitz ge- 
habt habe, was doch der Fall gewesen sein müßte, wenn er die Abtretung 
jener Güter von den Verlobten erzwungen hätte. Daher ist wohl das 
Ganze nur Gerilcht gewesen. Die Festlichkeiten, bei denen die Könige von 
Böhmen und Ungarn und viele deutsche Fürsten waren, schildert von 
Neucren v. Hormayr, Gesch. und Denkwürdigkeiten von Wien 1823, 
II. Bd., 3. Heft, S. 136.
	        
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