1199
190 Thüringen;. Inneres bis 1216.,
punkt erreicht, der nicht hloß in äußerer Macht und, Auspehnung,
sondern auch in innerer Durchbildung und Kultur gesucht wer-
den muß. Die vom vierten Heinrich Raspe getragene Gegen-
krone war theils nur eine Folge davon, theils zu sehr das Werk
gereizter Hierarchie und so vorübergehend, wie Werke und Hand-
lungen der Leidenschaft es immer zu sein pflegen, daß sie kaum
wahren Glanz auf das Land zurückstrahlen konnte.
Der Titel eines comes patriae oder proyineialis ging all-
mählich, in, den des lapdgravius, guch wohl univem#alis Thurin-
gorum, comes (Gesammt-Allgraf der Thüriuger), bedeutsam
über. Dennzimmer mehr war die, Hoheit dieser Ludemsuger
über alle thüringischen Grafen und Herren befestigt, wenigstens
nicht ungestraft dieselbe, Vrehr angetastet worden. Die von Frie-
drich II. 1) 1232 ausgesprochene Landeshoheit der deutschen
Fürsten in b#ihren, imun auch förmlich als erblich guerkannten
Reichslehen konnte kaum noch mehr. Gewicht hinzufsigen. Schon
1199 nannte der, Landgraf., die Gebiete, auf welche sich seine
Amtsgewalt. bezog, schlechthin principatus (ecclesiis infra priur
cipatuum nostrorum termincos copstitutis)., Von.einem Unter-
ordnungsverhältnisseider Landgrafen, die endlich auch Pfalzgrafen
wurden, unter „die Herzöge von Sachsen (oder für Hessen unter
Franken) konnte, keine Rede sein, und kein Beweis, ist dafür da.
Vielmehr hatten- und übten die Landgrafen alle, Vorrechte der
Herzöge, #n zwei gvoßen, Landgerichten, demubei Mittelhaufen
und auf dem Leineberge, und vor eihnen, mußten die Grafen
Recht nehmen; sie übten selbstäudige, nicht, von Herzögen ges
botene Land= und Heeres-Folge und das Wahlrecht, erhoben die
allgemeine Steuer und Reichsbede, die Landesbede auf, dem
eigenen Gute, hatten Zoll= und Münz-Recht, einen herzoggleichen
Hofstaat, und führten die vom Reiche erhaltene- Blut- ober
Landes-Fahne als Zeichen herzoglicher Würde? N -
war, derselbe mit dem der Herzöge #
Sehr. verschieden waxen freilich, die Besitzestitel disser Fürsten.
Unmittelbares Reichslehen waren die Landgrafschaft selbst und
die damit verknüpften Herzogsrechte. Ihr Spruch war der
höchste der Provinz, mr bei dem Kaiser selbst ging man zu
1 Poxtzb Leges II, 291. .