Landgericht zu Mittelhausen. 196
jene 12 Beisitzer des Landgerichtes eben die 12 Grafen Thü-
ringens gewesen, und daß in jener Übereinstimmung der Sy-
nodalsitze und Vogtdinge der Ursprung der geistlichen Ober-
gerichte zu suchen, mag bis auf genauere Nachweisungen noch
bezweifelt werden.) Das Recht, nach welchem gesprochen wurde,
war seit den Ottonen wahrscheinlich das sächsische, zusammen-
geflossen aus uralten Rechtsgewohnheiten und dem, was seit
Jahrhunderten von den Capitularien sich nationalisirt haben
mochte. Die Untervögte, Schultheißen, Stadtgerichte, die
Klostervögte für das geistliche Witthum, waren, so scheint es,
die unterste, die vier Vogtdinge die mittlere, das Landgericht
die höchste Instanz. Die letzten Spuren des Landgerichts fin-
den sich im 14. Jahrhundert; durch eine Menge Exemtionen
(immer die Ankündigung einer siukenden Rechtsanstalt) der
Städte, geistlichen Gebiete und durch die spätern sogenaunten
Hofsgerichte in der Residenz des Landgrafen ging es endlich leider
ein und machte einem fremden Rechte und dem geschriebenen
Verfahren Platz. Schon 1255 mußte die Hegung der Lanv-
gerichte vom König befohlen werden. Mit der obersten Gerichts-
barkeit würde wohl auch die Landgrafenwürde allmählich zer-
splittert worden sein, zumal da die Landgrafen so viele Gerichts-
lehen vergabten, die aber mit den Landgerichten der Großen
des Landes (plebiscita) durch deren Vögte nicht zu verwechseln
sind, wenn nicht die Untheilbarkeit und Primogenitur, wenigstens
eine schon im voraus geregelte Erbfolge, zeitig vorgebaut hätte.
Auch war eine gute Justiz eine tüchtige Stütze der Herrschaft,
und von Ludwig dem Frommen wird ausdrücklich bemerkt, daß
er vor dem Kreuzzuge sein Land mit „Lredlichen Amptleuten“
besetzt habe. Diese Vögte standen den landgräflichen Alloden
vor und hatten neben der Iustiz auch die Erhebung der Ge-
fälle zu besorgen. Auf ähnliche Weise walteten die Grafen
und Herren in ihrem Lehen oder Eigen #).
1) Daß in jener Bonisaciuslegende Altes und Neues sonderbar zu-
sammengeworfen worden, haben andere schon bemerkt. Zum Letzteren ge-
hört wohl auch die Notiz, daß auch der Freibote (friboto) von Kirch-
heilingen, dessen Amt später in der Familie der Schorbrände erblich wurde,
auf dem Landgericht sein Recht habe üben dürfen. Gute Bemerkungen
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