Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

1287 
238 Friedrich von Landsberg und Friedrich der Kläine. 
Beurtheilung kirchlicher Dinge, wie er sich in den Jüngern des 
Petrus Waldus in den Thälern der Walliser und an den 
Ufern des mit Blut gefärbten Tarn schon angekündigt hatte, 
in inniger Verbindung mit dem Sinken der Hierarchie, die 
mit Wissenschaft und Forschung sich nicht verträgt und da er- 
bleicht, wo ihre Lichter leuchten. 
3. Die Zeiten höchster Verwirrung und Gefahr für die Sclbtãndigleit 
der wettinischen Känder. 
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Von den Ländern Heinrichs des Erlauchten war nur noch 
die Mark Meißen, mit. Ausnahme jener an Friedrich den Klei- 
nen #oder von Dresden (1287) gewiesenen Striche vorhanden ½), 
welche Albrecht und seines verstorbenen Bruders Dietrichs von 
Landsberg Sohn, Friedrich Tutta, erben konnten, da die lau- 
sitzer Markgrafschaft von Heinrich dem letztern schon im vor- 
aus, vielleicht 1287, übergeben worden war, wahrscheinlich um 
den Jüngling gegen des Oheims Begehrlichkeit sicherer zu 
stellen. Auch folgten beide, Albrecht und Friedrich Tutta, in 
Meißen, indem sie es unter sich theilten. Weil aber eine mehr- 
fache Herrschaft dem Lande nachtheilig erschien, so kaufte Tutta 
schon im folgenden Jahre nicht nur jenem, seinem älteren 
Oheim, dessen Theil mit baarem Gelde und mit Anweisung 
anderer Besitzungen ab, sondern erwarb auch von dem jüngeren 
Stiefoheim, Friedrich dem Kleinen, dessen Erbtheil um eine 
hohe Geldsumme, zu deren Aufbringung ihm Bischof Withego 
und das Kapitel zu Meißen die Erhebung einer Steuer von 
den Stiftsunterthanen, 1 ½ Loth von jedem Hufe, gestatteten?). 
Dieser Friedrich der Kleine hatte aus der väterlichen Hinter- 
lassenschaft uur Dresden und die Umgegend erhalten, daher er 
sich gewöhnlich dominus civitatis et territori# dresdensis nennt. 
Hiermit steht nun eine merkwürdige Urkunde 8), die er am 
** 
1) Die Existenz noch eines Sohnes dritter Ehe, Hermann, der 
bloß mit Alimenten in Altenzelle bis au seinen Tod unterhalten worden 
sein soll, ist problematisch. 
2) Cod. dipl. Sar. II, 1. No. 2900. 
„ypelzels wichtige Abhandlung üÜber die Herrschaft der Böhmen 
im. MarkgrafthumMeißen, in den Abhandlungen der böhmischen Gesell-
	        
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