1294
244 König Adolfs Ansprüche auf Thüringen und Meißen.
seines Vaters Tode zugesichert und schon bei dessen Lebzeiten
mehre Vesten und sogar, unter Zustimmung des Landtags,
die Theilnahme an der Regierung eingeräumt wurde. Trotzdem
aber ging er, rathlos in seiner wachsenden Geldnoth, kurz
darauf mit Adolf von Nassau ein anderes Abkommen ein, dem-
zufolge er diesem mit offenbarer Verletzung des eben geschlossenen
Vertrages die Nachfolge in der Laudgrafschaft Thüringen für
12,000 Mark Silber verkaufte und in den Heimfall dieses
Landes, dessen Besitz er sich nur für seine Lebenszeit vorbehielt,
an das Reich und somit in die Enterbung seiner Söhne ein-
willigte. Kurz zuvor hatte noch König Rudolf das Pleißner=
laud, welches Heinrich dem Erlauchten unterpfändlich für
10,000 Mark eingesetzt worden, wieder zu seinen Händen ge-
nommen (1290), welches nun König Adolf um dieselbe Summe
11. Mal 1292 dem böhmischen König Wenzel, dessen Tochter
Agnes Adolfs Sohn Nupert heiraten sollte, verpfändete 1).
Meißen sah Adolf, wie er dies auf Grund der 1290 von
Albrecht mit Nudolf von Habsburg getroffenen Einigung aller-
dings auch konnte, als ein durch Friedrich Tuttas Tod erledigtes
Reichslehen an, gerade so, wie Nuvolf dies im Jahre 1290
mit der Grafschaft Brene nach dem Aussterben der dortigen
Seitenlinie des Hauses Wettin gethan hatte. Er schickte des-
halb den schon von seinem Vorgänger zum Conservator des
Landfriedens eingesetzten Gerlach von Breuberg an Friedrich
den Freudigen, die Herausgabe des widerrechtlich in Besitz ge-
haltenen Landes verlangend, und als dieser sie verweigerte,
indem er die Mark nach Erbrecht zu besitzen behauptete, machte
Adolf Anstalt Gewalt zu brauchen 2). Diezmann bleibt bei
diesen Vorgängen unerwähnt. Ende September 1294 führte
der König ein Heer nach Thüringen.
Es ist demnach nicht in Abrede zu stellen, daß Adolf nach
den Grundsätzen des Lehnrechtes sich hierbei im Rechte befand,
das Unrecht nur auf Albrechts Seite zu suchen ist. War also
1) Eine gründliche Untersuchung darüber und was zum Pleißner-
land gehörte, in Wilke, Ticemannus, p. 251 sd., der jedoch Colditz
und veisnig nicht zur terra plisnensis rechnen will.
2) Ottok. v. Horneck, Kap. 651. Chron. Aul. regiae; Dobner V, 96.