Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Niederlansitz 11907—1324. 263 
waren einige ver verhältnißmäßig wenigen Kloster, indem zu 
Dobrilugk gegen 60,7 zu dem 'vonHeinrich dem Erlauchten 
1268 gegründeten Neuzelle (früher Starczedel geheißen) 50 
Dörfer außer vielen kleineren Besitzthümern gehörten. So 
kommt noch ein Frauenkloster zu Guben und ein Mannskloster 
zu Sorau (1298), ein Minoritenkloster zu Cottbus gegen 1307 
vor. . Außer den schon in einer frühern Übersicht angeführten 
Edeln erscheinen jetzt die Schenken von Schenkendorf, die Herren 
von Strele, Turgow, Biberstein, die Schwarzburg, Kittlitz, 
Sliven, Cottbus, Minkwitz. Im 13. Jahrhunderte gehen die 
Titel der Castellane immer mehr in den der Burggrafen über. 
Die Herren'ivon Ileburg hatten 1290 ihre Gerichtsbarkeit zu 
Senftenberg „schon bon Alters“ her. Die Städte kamen 
immer mehr empor, und es war Politik der Landesherren sie 
zu begünstigen, da. sie Schoß, Zins, Geleit vermehrten, die 
Gerichtsgebühren sich ü#lt der Zusammendrängung der Menschen 
häuften. Heinrich begünstigte die Städte sehr:! In Luckau hielt 
er sich oft auf und gab'ihm den ersten Viehmarkt!, Guben 
bekam von ihm' magdeburger Recht und 1286 wwiele wichtige 
Privilegien, Lieberose Holzungs= und Jagd-Recht und Schiff- 
fahrt auf den Raduz= und Schwielow-Seen: Diezmmin gab 
ihr vie Biermeile. Sie durfte ihre Thore bis auf 10 Ellen 
Breite weiter machen. Sommerfeld wurde von Helnrich ge- 
gründet und'#ebenfalls mit Privilegien begabt. ## Lübben bekam 
eine wichtigs Salzniederlage. Der Handel vom innern und 
mittleren Deutschland nach Schlesien und Polen ging vurch die 
Niederlausitz. Guben verwandelte seine Gemeitwesden in Wein- 
und Hopfenn Gärten-' * 
Die Gerichtsbarkeit kam bald vom daideherrit- in der 
Grundherren Besitz; wie bei den reichen Herren von. Ilburg.: 
Durch Markgraf Otto W. mit dem Pfelil wurde der gericht- 
liche, Zweikampf aufgehoben und der Zeugenbeweis eingeführt. 
In: den Städten wurdo die Gerichtspflege erblich in gewissen 
Familien; daher #die Stadtrichter damals! Erbvögte" hießen. 
Auch die Klöster brachten dieselbe an sich. Streit zwischen 
Adeligen, schlichteten diese selbst durch Compromiß, auf ein eben- 
bürtiges Schiedsgericht. Das Recht des Einlagers (ad ja-
	        
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