Niederlansitz 11907—1324. 263
waren einige ver verhältnißmäßig wenigen Kloster, indem zu
Dobrilugk gegen 60,7 zu dem 'vonHeinrich dem Erlauchten
1268 gegründeten Neuzelle (früher Starczedel geheißen) 50
Dörfer außer vielen kleineren Besitzthümern gehörten. So
kommt noch ein Frauenkloster zu Guben und ein Mannskloster
zu Sorau (1298), ein Minoritenkloster zu Cottbus gegen 1307
vor. . Außer den schon in einer frühern Übersicht angeführten
Edeln erscheinen jetzt die Schenken von Schenkendorf, die Herren
von Strele, Turgow, Biberstein, die Schwarzburg, Kittlitz,
Sliven, Cottbus, Minkwitz. Im 13. Jahrhunderte gehen die
Titel der Castellane immer mehr in den der Burggrafen über.
Die Herren'ivon Ileburg hatten 1290 ihre Gerichtsbarkeit zu
Senftenberg „schon bon Alters“ her. Die Städte kamen
immer mehr empor, und es war Politik der Landesherren sie
zu begünstigen, da. sie Schoß, Zins, Geleit vermehrten, die
Gerichtsgebühren sich ü#lt der Zusammendrängung der Menschen
häuften. Heinrich begünstigte die Städte sehr:! In Luckau hielt
er sich oft auf und gab'ihm den ersten Viehmarkt!, Guben
bekam von ihm' magdeburger Recht und 1286 wwiele wichtige
Privilegien, Lieberose Holzungs= und Jagd-Recht und Schiff-
fahrt auf den Raduz= und Schwielow-Seen: Diezmmin gab
ihr vie Biermeile. Sie durfte ihre Thore bis auf 10 Ellen
Breite weiter machen. Sommerfeld wurde von Helnrich ge-
gründet und'#ebenfalls mit Privilegien begabt. ## Lübben bekam
eine wichtigs Salzniederlage. Der Handel vom innern und
mittleren Deutschland nach Schlesien und Polen ging vurch die
Niederlausitz. Guben verwandelte seine Gemeitwesden in Wein-
und Hopfenn Gärten-' *
Die Gerichtsbarkeit kam bald vom daideherrit- in der
Grundherren Besitz; wie bei den reichen Herren von. Ilburg.:
Durch Markgraf Otto W. mit dem Pfelil wurde der gericht-
liche, Zweikampf aufgehoben und der Zeugenbeweis eingeführt.
In: den Städten wurdo die Gerichtspflege erblich in gewissen
Familien; daher #die Stadtrichter damals! Erbvögte" hießen.
Auch die Klöster brachten dieselbe an sich. Streit zwischen
Adeligen, schlichteten diese selbst durch Compromiß, auf ein eben-
bürtiges Schiedsgericht. Das Recht des Einlagers (ad ja-