Lex Angliorum ot. Werinorum. 17
kleinen. Verwundungen und Diebstahl als zulässig, die, Mutrache
nicht, bloß,gestattet, sondern auch als Pflicht exscheint, hat man
früher geglaubt seine Entstehung bercits in, das C. oder. 7. Jahr-#
hundert setzen zu müssen; allein dem steht auf der andern Seite
der Mangel auch an Spuren des Heidenthums gegenüber, und
die Reinheit der Sprache, weist,eher auf eine, spätere Zeit der
Abfassung hin. Auch Ddie, Heimat des Gesetzes ist, lange, Zeit
streitig gewesen, indem Einige es, denn am Niederrhein wohnen
den Thoringern zuweisen zu müssen glaubten; doch hatiman sich
jetzt, fast allgemein für unser Thüringeneentschieden, wo. noch in
späterer Zeit der Engilgowe an der Unstrut, der Weringowe
an der Werra, an die Angeln, und Weriner „erinnern , Da
außerdem Einhard erzählt,, daß unter Karl dem Großen alle
Völker eigene Volksrechte, erhalten hätten; so, würde es, an
einem Gesetzbuche der Thüringer ganz, fehlen, wenn wir „der
Lex Angliorum et Werinorum, eine andere Heimat, anweisen
wollten. Die Rechtssätze derselben zeigen, abgesehen von den
erst später hinzugefügten Weisthümern des Wlemarus, der,
wie Namensform und Inhalt ausweisen, ein Friese war, die
auffallendste Übereinstimmung mit dem fränkischen Volksrechte,
die jedoch in der Vexwandtschaft der beiden Stämme, nicht
aber in einem directen Einflusse des fränkischen Rechtes auf die
Ausarbeitung pes thüringischen, ihre Erklärung findet,!). Das
Wichtigste ist der hervorspringende Usterschied von Adalingen
oder grundherrlichen Gefchtechtern, Fiilingen, Gemeinfreien und
Sclaven nebst Freigelassenen. Das Lehnwesen, obgleich in seinen
Elementen schon vorhanden, hat hier noch keine Mittelklassen
eingeschoben. Das Wergeld des Adeligen betrug, wie außerdem
nur bei den Franken, vas „Dreifache, von, dem des Freien, näm-
lich 600 solidi, das des Freigelassenen, wie das des fränkischen
Liten, die Hälfte von dem des Freien, die Eideshelfer; (consa-
cramentales), das. Ordal! durch Zweikampf oder glühende Pflug-
scharen war gewöhnlich. Für jedes Glied,ja jeden einzelnen
Finger, für große und kleine Wunden, für Schändung, Cnt-
mannung) Weiberraub und Weibermord, wobei auch noch auf
I101) Stobbe, Gesch. d. deutsch. Rechisquellen, bth. 1(1860), S. a
w# auch die einschlagende Literatur. 1/11 1 420 „6 U Millz
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 2