Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Städte. 279 
langt, welchen sie in anderen Ländern erreichten; keine meiß- 
nische Stadt ist daher der Hausa beigetreten, wie in Thüringen 
Erfurt und Nordhausen. Doch spiegelt sich auch in den Städten 
der wettinischen Länder der allgemeine Entwickelungsgang des 
deutschen Städtewesens ab; auch hier ist das 13. Jahrhundert 
die Zeit der zunehmenden städtischen Befreiungen und Rechte, 
immer mehr schwinden die Spuren der früheren Unfreiheit. 
streift die Bürgerschaft die Dienstbarkeit ab, strebt sie sich von 
dem Herrn der Stadt zu emancipiren. Während am Anfang 
dieser Periode die Städte weder eigene Verwaltung noch eigene 
Gerichtsbarkeit hatten, sondern beide in den Händen fürstlicher 
Beamten lagen, vollzog sich unnmehr, auch noch durch die Zer- 
rüttung im Fürstenhause begünstigt, die große Veränderung, 
durch welche sie, allerdings nicht nach allgemeinen Normen, 
sondern stets nur mittelst besonderer Verwilligung, zur Er- 
richtung eines Municipalwesens gelangten. Nichts hat dazu, 
außer dem materiellen Gedeihen und dem damit steigenden 
Selbstgefühle der Bürger kräftiger mitgewirkt, als daß die 
Schöffen in dem städtischen Vogtding aus der Mitte der Bürger 
selbst geuommen werden mußten, denn dadurch wurde diesen 
zuerst der Weg zur Theilnahme am Stadtregimente geöffnet. 
Es gelang den Städten sich der Vogtei zu entzichen, so daß 
dem Landeöherrn nur die Appellationsinstanz verblieb; 1263 
befreite z. B. Markgraf Dietrich von Landsberg den Schultheiß 
und seine geschworenen Bürger in der Stadt Leipzig von der 
Einmischung des Vogtes; 1294 verorducte Friedrich der Freu- 
dige, daß die geschworenen 24 Bürger zu Freiberg (ohne Er- 
wähnung des Vogtes) gewaltig sein sollten, sein Recht zu rügen 
und zu setzen, was ihm, der Stadt und dem Bergwerke nütz- 
lich wäre, worin man mit Recht den Ursprung des freiberger 
Bergschöppenstuhls erblickt. Nun erst entwickelte sich aus den 
Schöfsen ein bleibendes städtisches Kollegium, in welchem sich 
gerade dadurch eine größere Kunde und Rechtspraxis erzeugte. 
So wurden solche Schöffen auch von Fremden befragt; nächst 
dem freiberger zeichnete sich der leipziger Schöppenstuhl aus. 
Der Verein der geschworenen Bürger, denen die Verwaltung 
und das Gericht, soweit sie die Gemeinde an sich gebracht hatte,
	        
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