290 Friedrich der Ernsthafte.
Auch für die Ausbildung' seiner ländesherrlichen Macht im
Innern blieb seine Stellung zum Kaiser. nicht unbenutzt; 1324
belehnte ihn dieser mittden Gütern des geächteten Herrn von
Schellenberg, 1329. mit'den Burggrafthum Altenburg und. der
Lehnshoheit über die Burggrafen von Leisnig, wozu 1336 die
Anwartschaft auf Waldenburg' und Rabenstein kam; ein Ver-
trag mit demumeißner Burggrafen Meinher IV. über die Berg-
werksgerechtigkeit in der Grafschaft Hartenstein dehnte seine lan-
desherrliche Macht auch über dieses Gebiet aus. 1) Nament-
lich empfand Thüringen," bisher der Kampfplatz) auf dem so
viele widerstreitende Gewalten mit einander rangen; wies viel
durch die Vereinigung der wettinischen Länder in Einer kräftigen
Hand die fürstliche Macht gewonnen hatte.“ Es erscheint jetzt
entschieden als das Hauptland] hinter dem Meißen mehr. zu-
rücktritt; Friedrich der Ernsthafte zist zunächst Landgraf= Als
solcher steuerte er mit Nachdruck dem Naubritterwesen, und wie.
sehr auch Städte und Adel sich anstrengten, ihre Unabhängigkeit
zu behaupten), sie wurden mehr###d mehr zum Gehorsam ge-
bracht. An der Werra in der Gegend dreier Furthen lag die
alte Burg. Nortmannstein und darunter! die Stadt Dryfurt
oder Treffurt, von der sich das edle Geschlechti der Treffurt
naunte. Ihr großer Besitztals Herren von Spangenberg, Dorla
und Dünwerde, auch zuweilen der Vogtei von Mühlhausen, ge-
nügte ihnen #nicht; mit: den Herren von Kunemunde und
anderen verbündet fielen sie den mainzer, hessischen und thürin-
gischen Fürsten räuberisch ins Land. So hatten sie auch die edle
Landgräfin Wittwe beunruhlgt, bis! ihr tapferer Vogtz. Friedrich
von Wangenheim, 1327 ihrer etliche gefangen nahm und drei
Herren von Kunemunde jeden mit einer Katze an den Galgen
.
für Brändenburg, söndern lieber (be- ganzei wettinischen Ländernexus,
mithin auch Thüringen dafür ansehen mochte. Wenigstens wurde der
brandenburgische auch auf Thüringen mit ausgedehnt. Lude w., Rell.
MSS. IX, 679. S. auch Horns Abhaudlung in Fr. Chr. Schminke,
Monumenta llassiaca, Vol. III .(Cassel 1750, 80), p. 1—116. Rommel
(Gesch. von Hessen II, 131 u. Anmerkk. 97) nimmt an, man habe da-
mals die brandenburgische Erbverbrüdevung wieder aufgegeben.
1) Märker a. a. O., S. 226. 260. 311.