Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Cussttenkrieg. 921 
lich mit allen ihren Ländern und Besitzungen belehnt, sowie sie 
auch zwei Tage später der Königskrönung Sigismunds im 
Schlosse St. Wenzels beiwohnten. Wie heftig selbst die ge- 
mäßigten unter den Böhmen die Meißner haßten, bezeigt ihr 
Anerbieten an den König, daß sie ihm Prag verschaffen wollten, 
wenn er ihnen die Meißner Preis geben wolle. Freilich wütheten 
diese für den abgeschlagenen Sturm desto furchtbarer in der 
Umgegend. Bald nach der Krönung entließ der, *l*e das 
Heer, und die Fürsten kehrten heim. * 
Die Zwischenzeit bis zum neuen Feldzuge benutten Frichric 
und Wilhelm zu tüchtiger Kriegsrüstung und zu Bündnissen 
mit Mainz, Trier, Köln, Pfalz, dem Herzoge von Glogau, 
dem böhmischen Landvogte der päpstlich gesinnten Oberlausitz, 
vor Allem mit dem Markgrafen von Brandenburg (3. December), 
den eine Verbindung der Böhmen mit Polen bedrohte. Und 
wirklich kam 1421 ein noch weit größeres Heer nach Böhmen, 
dem aber leider am König selbst der rechte Mittelpunkt fehlte. 
Friedrich zog im August Brix zu entsetzen, den einzigen festen 
Platz, der noch in dieser Gegend Widerstand leistete, dessen im 
vorigen Jahre von ihm zurückgelassene Besatzung unter Hans 
von Polenz so hart bedrängt war, daß sie gegen Zusicherung 
des Lebens ihre Ergebung anbot; aber auch das wies der 
Fanatismus ihrer Gegner zurück. Da erschien der Markgraf 
und zum ersten Male suchten die Hussiten in wilder Flucht-#ihr 
Heil. 600 Gefangene wurden unbarmherzig niedergemetzelt. 
Dann eroberte Friedrich dem Könige den leitmeritzer Kreis, 
nahm Kadan und Kommotanu; nur Bilin widerstand glücklich. 
Weniger gelang dem Reichsheere, und da es nach dem miß- 
lungenen Sturme auf Saatz bei der Nachricht von Ziskas 
Aumarsch auseinanderlief, so zog sich auch Friedrich zurück. Der 
dankbare Papst Martin verwilligte dafür dem Markgrafen nicht 
nur (December 1421) die gesuchte Freihcit für seine Unter- 
thanen, den Evocationen der geistlichen Gerichte außer ihren 
Sprengelu nicht gehorchen und nur vor dem gewöhnlichen 
Richter Recht nehmen zu dürfen, auch durch Bannsprüche und 
Interdicte nicht mehr beunruhigt zu werden, sondern auch im 
folgenden Jahre zu dem ihm bereits zustehenden Präsentations- 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Ausfl. 1. 21 
1421
	        
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