Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

886 Inneres 1824 — 1428. 
auswärtige Gerichtsbarkeit zurückgedrängt, und besonders kämpfte 
man gegen die Einmischung der geistlichen Gerichte, welche mit 
gieriger Hand eine Menge weltlicher Sachen vor ihre episco- 
palis audientia zu ziehen pflegten und dadurch im Rechtsgange 
die größte Unordnung erzeugten, auch wohl veranlaßten, daß 
Parteien ihre Ansprüche, Forderungen, Mobilien, Grundstücke, 
worüber gestritten wurde, der Klerisei im Wege der Cession 
übergaben, die Geistlichen aber, wenn man diesem Unfug steuern 
wollte, mit Bann und Interdict drohten, um desto mehr neue 
und einträgliche Kirchweihungen vornehmen zu können. Wlder 
solche Ungebühr erlangte Friedrich vom Papste Martin das jus 
de non evocando 1). Wie die geistlichen Gerichte der Bischöfe 
und Stifter und (im Wege des Auftrags) die Archidiakonen 
ihre Macht zu erweitern strebten, so thaten es auch die soge- 
nannten westfälischen oder Freigerichte. Außerhalb der 
rothen Erde Westfalens und trotz der rupertinischen Refor- 
mation von 1404 griffen sie intensiv und extensiv immer 
weiter, luden Fürsten, Kurfürsten und Könige vor ihren Stuhl 
und plagten auch die Unterthanen der thüringisch-meißnischen 
Fürsten, auch in Sachen nicht verweigerter inländischer Justiz 
und in nicht peinlichen Angelegenheiten, ohne auf kaiserliches 
Verbot dabei zu achten. So sah sich endlich Friedrich der 
Streitbare genöthigt, ein für alle Mal zwei Anwälte zu ernennen 
und mit 20 Fl. als Mamlehen zu besolden, um die Fürsten, 
ihre Erben und Eingesessenen vor dem Gericht zu vertreten. 
Freilich mochte sich der dortmunder Stuhl um so mehr be- 
rechtigt glauben einzugreifen, weil Meißen und Thüringen unter 
keinem kaiserlichen Landgerichte standen, wohl aber dem west- 
fälischen Landfrieden Karls IV. und Wenzels von 1371 beige- 
treten waren, die Gerichte aber zu dessen Handhabung nach 
Gewohnheit der Freigerichte zu richten pflegten, auch in schwie- 
rigen Fällen beim Generalkapitel zu Dortmund anfragten ?). 
Gegen das Unwesen des Faustrechtes verbanden sich die 
Mark= und Land-Grafen in Schutz= und Trutz-Bündnissen nach 
1) Die drei Urkunden bei Horn, Friedrich der Streitbare, S. 396 
und Nr. 255—257. 
2) Chr. E. Weisse, Geschichte der kursächsischen Staaten II, 173.
	        
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