886 Inneres 1824 — 1428.
auswärtige Gerichtsbarkeit zurückgedrängt, und besonders kämpfte
man gegen die Einmischung der geistlichen Gerichte, welche mit
gieriger Hand eine Menge weltlicher Sachen vor ihre episco-
palis audientia zu ziehen pflegten und dadurch im Rechtsgange
die größte Unordnung erzeugten, auch wohl veranlaßten, daß
Parteien ihre Ansprüche, Forderungen, Mobilien, Grundstücke,
worüber gestritten wurde, der Klerisei im Wege der Cession
übergaben, die Geistlichen aber, wenn man diesem Unfug steuern
wollte, mit Bann und Interdict drohten, um desto mehr neue
und einträgliche Kirchweihungen vornehmen zu können. Wlder
solche Ungebühr erlangte Friedrich vom Papste Martin das jus
de non evocando 1). Wie die geistlichen Gerichte der Bischöfe
und Stifter und (im Wege des Auftrags) die Archidiakonen
ihre Macht zu erweitern strebten, so thaten es auch die soge-
nannten westfälischen oder Freigerichte. Außerhalb der
rothen Erde Westfalens und trotz der rupertinischen Refor-
mation von 1404 griffen sie intensiv und extensiv immer
weiter, luden Fürsten, Kurfürsten und Könige vor ihren Stuhl
und plagten auch die Unterthanen der thüringisch-meißnischen
Fürsten, auch in Sachen nicht verweigerter inländischer Justiz
und in nicht peinlichen Angelegenheiten, ohne auf kaiserliches
Verbot dabei zu achten. So sah sich endlich Friedrich der
Streitbare genöthigt, ein für alle Mal zwei Anwälte zu ernennen
und mit 20 Fl. als Mamlehen zu besolden, um die Fürsten,
ihre Erben und Eingesessenen vor dem Gericht zu vertreten.
Freilich mochte sich der dortmunder Stuhl um so mehr be-
rechtigt glauben einzugreifen, weil Meißen und Thüringen unter
keinem kaiserlichen Landgerichte standen, wohl aber dem west-
fälischen Landfrieden Karls IV. und Wenzels von 1371 beige-
treten waren, die Gerichte aber zu dessen Handhabung nach
Gewohnheit der Freigerichte zu richten pflegten, auch in schwie-
rigen Fällen beim Generalkapitel zu Dortmund anfragten ?).
Gegen das Unwesen des Faustrechtes verbanden sich die
Mark= und Land-Grafen in Schutz= und Trutz-Bündnissen nach
1) Die drei Urkunden bei Horn, Friedrich der Streitbare, S. 396
und Nr. 255—257.
2) Chr. E. Weisse, Geschichte der kursächsischen Staaten II, 173.