Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Älteste Marlen. 25 
eingriff, so rühren doch schonn von ihm die Grundzüge einer 
förmlichen Wehrverfassung gegen, dieselben, #hen, i aus welcher 
daun unter seinen Nachfolgern jeno merkwürdigen Grenzeinrich- 
tungen erwuchsen) idie später nicht allein für diese, Gegenden 
selbst, sondern für das ganze Reich eine so außerordentliche Be- 
deutung erlangten. Nur hanvelte: es sich damals bloß um die 
Sicherung und noch nicht um die Erweiterung der. Grenze. 
Schon im Jahre 807 legte: Karl den, Sachsen die, Verpflich- 
tung zur Vertheidigung der Sorbengrenze#nauf; jeder Waffen- 
fähige hatte sich bereit zu halten) um. wenn die. Noth es er- 
heischte, nach der gefährdeten Stelle herbeizueilen) und wie##e#- 
längs der übrigen Reichsgrenze, gegon Italien, gegen, Avaren, 
Sarazenen und Dänen Marken errichtete jls Schutzwehren, 
die den dahinterliegenen Boden des Reichs vor der. Überfluthung 
durch die Barbaren schützen sollten; so war „auch edie östliche 
Linie durch eine Reihe von- Verschanzungen gegen##die Slaven 
gedeckt. Fränkische Grafen, deren Amtssprengel also .#a der 
Grenze lagen, waren mit, der Obhut, über dieselben, mit der 
Sorge für wihre „Erhaltung und Vertheidigung hegen plötzliche 
Uberfälle betraut und hießen darum Greizgrafen, Pmoofooti oder 
Custodes limitis 1), oft auch Markgrafen, denn den Grenzwall 
unnnte man eben die Mark. Großes Dunkel ruht „leider 
vdurch Schuld der Annalisten auf den Verhältnissen dieser Mar- 
eken.. Bald bezeichnet der Ausdruck Mark nmur ein kleineres Ge- 
blet) wie:die Duderstädter#die Germarer Mark u. a.,# analog 
dem alten Sprachgebrauch, wo es gleichbedeutend mit Gau vor- 
kommt; bald ist darunter ein größerer Complex an der Grenze 
zu verstehen.“ Denn während Karl der Große es. in den innern 
Theilen des Reiches grundsätzlich vermied, einem. Grafen mehr 
als eine Grafschaft zu übertragen, sah er sich doch genöthigt, 
in-diesen Grenzländern aus militärischen. Rücksichten davon ab- 
zugehen. Ein solcher Grenzaufseher, der über mehrere Gref- 
schaften zugleich gesetzt war, heißt dami entweder auch nur 
cofncs schlechtweg wie alle übrigeu' öder aber auch dux oder 
legatus, sein Amt legatjo, weil, seine Befuguisse denen der 
königlichen Legaten im eigentlichen Deutschland, der missi, domi- 
1) Einb. ann. ad a. 819, 826. Pertz, 8S8., p. 205. 214. 
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