Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
der Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aus- 
gerufen; gehen sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen 
Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr; doch steht es der General-Versammlung mit Genehmigung der 
Regierungen frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits- 
Rücksichten zu beschließen. 
§. 11. 
Die in 88§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, 
der Berliner Börsenzeitung, dem Leipziger Tageblatt, der Weimarischen Zeitung, 
der Jenaischen Zeitung, dem Meininger Regierungsblatte, dem Altenburger 
Amts= und Nachrichtsblatte und dem Rudolstädter Wochenblatte. 
Wenn die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unausführbar wird, so 
hat die Direktion dies in den übrigen bekannt zu machen. 
§. 12. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zins-Coupons oder Talons beschädigt 
oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt er- 
halten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion 
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des 
Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts- 
Obligationen an Stelle beschädigter, oder verloren gegangener nur zulässig 
nach gerichtlicher Mortifikation derselben. 
Diese ist im Domizil der Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz 
nachzusuchen. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
Coupons findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in §. 2 gedachten
	        
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