Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

408 Haupttheilung zu Leipzig 1485 
ihren Amtern. Zum voraus hatte der Kurfürst das Herzog- 
thum Sachsen. In Gemeinschaft blieben: das Bisthum Meißen, 
Sagan und die bibersteinschen Herrschaften, der Schneeberg mit 
dem Neustädtel und alle Bergwerksnutzungen in beiden Ländern, 
der Ertrag des Umgeldes (welches in Thüringen nicht erhoben 
wurde), das Schutzgeld von den Städten Görlitz, Mühlhausen, 
Nordhausen und Erfurt; alle Schulden, Anwartschaften und 
Lehensanfälle; die Einlösung des sächsischen Antheils an Treffurt. 
Festgesetzt wurde ferner die gegenseitige Erbfolge, Erbhuldigung 
und Erbeinigung, eine Summe von 100,000 Gulden, welche 
der erhalten sollte, dem Thüringen zufiele, weil Meißen 
wegen des Reichthums seiner Städte und der Schönheit seiner 
Schlösser für wichtiger und einträglicher gehalten wurde (doch 
zahlte Albrecht, als er Meißen wählte, nur die halbe Summe 
aus und trat dagegen noch das Amt Jena an Erust ab). Über 
die Pfalz Sachsen, die doch vor dem Herzogthum erworben 
worden war, die Burngrafschaft Magdeburg und das Grafeu- 
geding zu Halle, welche Albrecht mit in die Theilung gezogen 
wissen wollte, Ernst aber als Zubehör des Herzogthums Sachsen 
betrachtete, wurde weder zu Leipzig noch in dem sogenannten 
naumburger Schied vom 25. Juni 1486 etwas ausgemacht 
und damit eine Quelle manchen Streites offen gelassen. 
Albrecht wählte kraft seines mit 25,000 Gulden be- 
zahlten Wahlrechts Meißen zu seinem Antheil, zum großen 
Schrecken und Verdruß Ernsts, der dies Land gern für sich 
erhalten hätte. So aber mußte er mit der thüringischen Por- 
tion zufrieden sein. Kaiser Friedrich ertheilte beiden Fürsten, 
24. Februar 1486, zu Frankfurt, bei Gelegenheit der römischen 
Königswahl Maximilians, bei welcher Ernst besonders thätig 
gewesen war, die Belehnung mit ihren Ländern, bestätigte die 
Theilung und erneuerte die Privilegien des Hauses; aber den 
Kummer des Kurfürsten Ernst über seine fehlgeschlagene Hoff- 
nung und über mehre sich schnell folgende Todesfälle konnte er 
freilich aus kaiserlicher Machtvollkommenheit nicht heilen. Ein 
Sturz vom Pferde beschleunigte Ernsts frühen Tod im 46. 
Jahre seines Lebens, gerade am Jahrestag der Theilung, am 
1186 26. August 11186 zu Colditz, nachdem er noch an diesem Tage
	        
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