Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Amts= und Schrift-Sassen. Landesordnung von 1446. 415 
Markgrafen unmittelbar sich vorbehalten worden wären, scheint 
darum minder glaublich, weil dieser Unterschicd auch in Ländern 
vorkommt, wo nie Burgwarten gewesen sind 7). 
Das älteste Beispiel einer allgemeinen Territorialgesetzgebung 
in unsern Ländern ist die Landesordnung Wilhelms III., 
mit Einwilligung der Landschaft 1446 auf dem Tage zu Weißen- 
see verfaßt und bekannt gemacht 2). Einer der wichtigsten 
Punkte derselben ist das sich auf das dem Gesammthaus Sachsen 
ertheilte Privilegium de non evocando stützende und als ein 
Hauptmittel zur Förderung der fürstlichen Unabhängigkeit hoch- 
wichtige Verbot der Berufungen an auswärtige Gerichte, bei 
Strafe der Acht, welches besonders gegen die Anmaßungen der 
westfälischen Freistühle gerichtet war. Diese wollten sich an 
Kaiser Friedrichs frankfurter Reformation derselben 1442 nicht 
binden, doch erlosch ihr Ansehen mit der Verbesserung der 
Territorialjustiz-Pflege, endlich mit Einführung des allgemeinen 
Landfriedens wie anderwärts so auch in den wettinischen Län- 
dern. Nicht minder beschwerlich waren noch immer die Ein- 
griffe der geistlichen Gerichte, besonders auch der päßstlichen 
Legaten. Zwar erneuerte Sixtus IV. 1481 dem Kurfürsten 
Ernst und seinem Bruder das darüber früher von Martin V. 
ertheilte Privilegium; aber am wirksamsten war es doch, wenn 
Unterthauen und Fürsten sich selbst darüber vereinigten, sich 
weder auf ausländische Gerichte zu berufen, noch vor denselben 
zu Recht zu stehen. Herzog Wilhelms Landesordnung verbot 
den Unterthauen bei Geldstrafe und Verlust der Forderung, 
sich in einer weltlichen Sache an einen geistlichen Richter zu 
wenden. Das Jahr vorher vereinigten sich auch die thürin- 
gischen Stände mit ihrem Herzoge, das Faustrecht ganz aufzu- 
1) Abelung (Direct., S. XIVIII)#slellt die Hypothese von den Burg- 
warten auf. Ihn widerlegt Weisse II, 169. Vergl. dazu Märker, 
Burggrafthum Meißen, S. 155. 
2) Müller, Reichstagstheater unter Maximilian I., Th. 2, S. 86. 
Einiger anderer Punkte wird später gedacht werden. Ob Wilhelm und 
cinige seiner Räthe selbst „Wissende“ geworden, wie Hasche (Geschichte 
von Dresden II, 101) versichert, ist nicht zu erweisen, aber wohl denkbar, 
wie es auch von andern Fürsten des Selbstschutzes wegen geschah.
	        
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