Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Gründung der Fürstenschule. 585 
Dresden und dann auf dem leipziger Landtage wurde theils 
Verkauf theils Verpachtung der Kirchengüter beschlossen; und 
endlich auf dem Ausschußtage zu Dresden (6. Jannar 1543) 
ihre Verwendung so angeordnet, daß davon der Unterhalt der 
Kirchen= und Schul-Diener verbessert, die Errichtung dreier 
Landesschulen zu Meißen für 60, zu Merseburg (später Grimma 
1550) zu 70, und zu Pforte (davon Schulpforte) für 100 
Knaben bestritten würde. Diese Kuaben sollten zwischen 11 und 
15 Jahren, zum Drittheil aus dem Adel sein und in Sprachen, 
Zucht und Tugend sechs Jahre lang unterwiesen werden 7). 
Ferner sollten die fähigeren unter ihnen Stipendien und Frei- 
tische auf der Universität erhalten, die gleichfalls aus dem 
Kirchengute zu gründen wären. Auch der lebenslängliche Unter- 
halt der Ordenspersonen, deren man 1544 noch 184 zählte, 
wurde davon bestritten. Nur einige Klösterhöfe und geringe 
Klöster sollen zum Nutzen des Landesherru (zur Einlösung ver- 
kaufter Stadtrenten) veräußert und dazu acht Personen nieder- 
gesetzt werden, um mit ihnen die weitere Verwendung des 
Kirchengutes zu berathen. Selbst die Rittergutsbesitzer und 
Slädte, welche Kirchenlehen und Patronatsrechte im Belauf 
von wenigstens 30 Fl. verloren hatten, bekamen zur Entschädigung 
das Recht, Knaben für die Landesschulen zu präsentiren. So 
wurde zuerst dem Nachtheile abgeholfen, den die Aufhebung 
der Klöster und Stifter durch Vernichtung ihrer Schulen haben 
mußte, und Tausenden nach und nach der Weg zu höherer 
Bildung damit bereitet. Auch dadurch wurde diese Stiftung 
wichtig, weil uun auch immer mehr einzelne Städte entweder 
neue Schulen gründeten, oder die vorhandenen nach dem neuen 
Muster der Landesschulen umbildeten. Nicht minder wichtig 
waren die finanziellen und literarischen Verbesserungen, welche 
Moritz der Landesuniversität aus den Kirchengütern zu Theil 
werden ließ. Sie erhielt einc jährliche Zulage von 2000 Fl., 
1) Die näheren Bestimmungen, wie sie in der Landesordnung des 
Herzogs von 1543 im C'odes Augustens I. 14.—17 stehen, das Personal 
der Lehrer, Freiheit von Schulgeld, wie viel Kleidung, Schuhe, Papier, 
Bücher, Betten jeder Schüler bekommen solle, mögen wohl Rivius' Werk 
gewesen sein. Bogel, Leipziger Chronicon, S. 232.
	        
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