628 Inneres 1485 — 1553.
und da Herzog Georg gerade damals auch durch kirchliche Vor-
gänge gegen die Ernestiner verstimmt von dem Projecte zurück-
trat, so kam es nicht zur Ausführung; daß er sich auch 1530
der von ernestinischer Seite gewünschten Verringerung der
Münze nicht anschloß, hatte die Trennung des seit 1485 wenig-
stens factisch gemeinschaftlich gebliebenen sächsischen Münzwesens
zur Folge 1). Die Kammerschulden wurden wiederholt von den
Stäuden übernommen und 1540 eine große Summe zu dem be-
vorstehenden Reichstag verwilligt, weil, sagte Johann Friedrich,
die Kosten eines solchen Reichstages dem jährlichen fürstlichen
Einkommen nicht sehr ungleich sein möchten. Unter solchen
Umständen und besonders während der Reformation, wo eint
Uneinigkeit mit den Ständen höchst störend hätte werden kömmen,
gelangten diese zu immer größeren Rechten, wie sie z. B. von
Moritz 1548 dem Landtagsreverse die Bedingung einwerleiben
ließen, daß ihnen eine Mitwirkung zum Kriege eingeräumt
würde. Im Jahre 1552 übernahmen die Stände wieder
600000 Fl. landesherrlicher Schulden.
Das Hauptgeschäft der Stände blieb aber immer die Steuer-
bewilligung. Zu den bisherigen Steuern, der Ziese von 1438,
der Biersteuner von 1469, welche 1546 zu einer allgemeinen
Tranksteuer mit dem zehnten Pfennig vom Getränke erhoben
wurde, kam 1483 die erste Vermögenssteuer für Herzog Al-
brecht zur Bezahlung der Landesschulden (2 Fl. von jedem
100 Fl. Vermögen; den 20. Theil vom Gesindelohn; von
Handwerksburschen, Hausgenossen und Andern, die nicht 25 Fl.
„in bonis“ haben, 4 Gr.; von müßigen Leuten, so keine
Handthierung und andere Nahrung haben, 1 Fl.). Daun
wurde 1537 dem Herzog Georg zur Erbauung von Festungen
eine sogenannte Banusteuer bewilligt, die nach Schocken von
liegenden Gründen und von werbender Baarschaft erhoben
wurde, also zugleich eine Grundsteuer war, wie solche nunmehr
in Sachsen aufkamen. Das erste Beispiel davon findet sich im
ernestinischen Sachsen schon 1523, als Friedrich der Weise
1 Vergl. Nos cher in d. Berichten d. k. s. G. d. W. phil.-hist. Kl.
1801, S. 145, besonders über die merkwürdigen Streitschriften von 1530,
u. Pückert, Das Münzwesen Sachsens 1518— 1545 (1862).