Verwaltung. Justizwesen. 681
die von Leipzig Hieron. Lotter; Zeughäuser befanden sich zu
Wittenberg, Dresden, Leipzig, Zwickau und Pirna #).
Die patriarchalischen Zeiten, wo der Fürst mit einigen
Vasallen und einigen des Schreibens kundigen Geistlichen die
eigentliche Regierung führte, waren längst vorbei. Die Häufung
der Geschäfte, ihre durch die Landestheilung vermehrte Umständ-
lichkeit veraulaßten die Einführung einer collegialischen Behand-
lung derselben, zu welcher durch das Reichskammergericht das
Vorbild gegeben war. Um bessere Ordnung in die Verwaltung
zu bringen, regelte Herzog Georg durch seine Hofordnung vom
Jahre 1508 außer dem fürstlichen Hofhalte zugleich auch die
Amtsthätigkeit der Kanzlei. Im ernestinischen Sachsen stand
an der Spitze der ganzen Verwaltung eine besondere Landes-
regierung als förmliches Collegium von fürstlichen Räthen (Hof-
räthen) unter einem Kanzler, das seinen Sitz am Hefe hatte
und sich daher bald zu Torgau bald zu Weimar befand. Nach
Erwerbung der Kur setzte Moritz auf Antrag der Stände einen
Hofrath ein, dessen Geschäftsgang durch die Kanzleiordnung von
1547 bestimmt wurde; schon im nächsten Jahre folgte die um-
fassendere, von Dr. Fachs entworfene Regimentsordnung, durch
welche, analog dem früheren Hofmeister, ein oberster Rath
(Minister) an die Spitze des gesammten Staatswesens gestellt
lund demselben der Kanzler nebst mehren Edelleuten und Rechts-
verständigen zugeordnet wurde.
Frr die Justizverfassung Sachsens bezeichnet die Verlegung
der Hofgerichte von Dresden und Eckartsberga nach Leipzig
und ihre Vereinigung zu dem Oberhofgerichte daselbst, welches
1493 zum gemeinschaftlichen Gerichtshofe für die Länder beider
Linien mit Ansnahme des Kurkreises erhoben wurde, den Anfang
einer neuen Periode. Seitdem bildete sich ein regelmäßiger
Instanzenzug. Die unterste Instanz für Bürger und Bauern
bildeten die fürstlichen Amter, die Vasallen, Stadträthe und
andere Insassen, welche Gericht hatten, die mittlere und zugleich
die erste für alle Schriftsassen , alle unsere Grafen, Frehherru,
1) Stenzel, Geschichte der Kriegsverfassung Deutschlands (1820),
S. 2064. 275 u. s. w. Vergl. v. Langenn, Albrecht, S. 409 ff. und
Desselben Moritz II, 65 ff.