Instizwesen. 633
juristisch gebildeten Räthen umgebenen Landesfürsten in ähnlicher
Weise wie das aufkommende Söldnerwesen von der alten Lehens-
aristokratie unabhängig machen half; damit kam neben der münd-
lichen Verhandlung streitiger Sachen nun auch die schriftliche
durch Sachwalter auf. Kräftig erwehrte sich das sächsische
Haus aller Eingriffe des Reichskammergerichtes und ließ sich
deshalb schon 1497 seine durch die goldene Bulle erworbenen
und durch das Privilegium von 1423 auf sämmtliche wottinische
Länder ausgedehnte Gerechtsame ausdrücklich bestätigen. Es ist
nicht zu verkennen, daß die sächsischen Fürsten bei diesem Streben
an der im Vergleich zu andern deutschen Territorien sehr früh-
zeitig festgestellten Ordnung des Gerichtswesens ihrer Länder
die beste Unterstützung fanden 1). Wic weit man aber auch
hier noch von einem völlig gesicherten Rechtszustande entfernt
war, zeigt am augenfälligsten das Beispiel des Kaufmanns Hans
Kohlhase aus Köln a. d. Spree, der auf dem Wege nach Leipzig
in dem Dorfe Wellaune von den Leuten des dortigen Guts-
herrn, Günther von Zaschwitz, als verdächtig angehalten und
seiner beiden Gäule beraubt, bei den sächsischen Gerichten gegen
den Edelmann in keiner Weise sein Recht sinden konnte, worauf
der Erbitterte 1534 dem ganzen sächsischen Lande absagte und an
der Spitze seiner Gesellen die Grenze mit Feuer und Schwert
heimsuchte, ohne daß die sächsischen Behörden bei der schadenfrohen
Unthätigkeit der brandenburgischen Mittel besaßen, um sich seiner
zu erwehren, bis er sich endlich auch an brandenburgischen Unter-
thauen vergriff, gefangen und zu Berlin hingerichtet wurde ?).
#Auch anderwärts regte sich noch bie und da vereinzelt das alte
Fanstrecht. Ein Dresdner, Jacob Kaldenach, z. B. befehdete
um 1536 das Kloster Altenzelle und hing Fehdebriefe mit Brän-
den und Besen in einem Dorfe des Klosters auf 3), und Bei-
spiele unerlaubter Selbsthilfe weist jede Stadtchronik Sachsens
auf. Das Duell, gleichfalls eine faustrechtliche Erscheinung,
mahm auch in Sacbsen überhaud.
Was die übrigen Gebiete der Staatsverwaltung betrifft,
1) v. Langenn, Albrecht, S. 320 ff.; Desselben Moritz II, 40 ff.
2) Burkhardt, Der historische Haus Kohlhase (1864).
3) Hasche, Dipl. Gesch. Dresdens II. 181.