Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Eine Ausnahme von diese tchel nder jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unheeergliher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Haudlungen stießt, die er in der 
Egenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grund-= 
besitzer 
44 die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
die zum Besten des Grundstücks geleisteren Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den 
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen des 
Lohns erhoben werden, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, 
oder 
4) seine Nachbarn im Besitze stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstäck ihm zustebenden Rechts be- 
rühmt, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Geerichtsstande nicht be- 
langen will. 
Art. 25. 
Gerichtsstand Der Gerichtsstand einer Erbschaft g da, wo der Erblasser zur Zeit seines 
der Erbschaft. Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand harre. 
Art. 26. 
In diesem Geerrichtsstande können angebracht werden: 
Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche die auf Erfüllung 
oder Aufhebung kestamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge- 
währleistung der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem 
Gerichtstande der Erbschast der Nachlaß noch ganz oder theilweise vor- 
handen ist. 
Endlich können 
in diesem Gerichrsstande auch Klagen der Erbschafrsgläubiger und Lega- 
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen in dem 
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen. 
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jsedoch dem 
Ermessen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichts- 
stande der Erbschaft, m dem persönlichen Gerichksstande der Erben an- 
stellen wollen. 
Nicht minder sieht jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung der 
zum Nachlaß gehorenden Immobtlien auch in dem dinglichen Gerichts- 
Nande der Letteren (Art. 22.) anzubringen. 
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Art.
	        
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