104 Die Administration Friedrich Wilhelms von Sachsen-Weimar.
Von seiner brandenburgischen Gemahlin Sophia (vermählt
1582) hinterließ Christian I. drei minderjährige Söhne, Chri-
stian II., den nunmehrigen Kurfürsten (geb. 1583), Johann
Georg (geb. 1585) und Angust (starb 1615), und zwei Töch-
ter, Sophia, nachmals Herzogs Franz von Pommern Ge-
mahlin, und Dorothea, die als Äbtissin von Quedlinburg
starb. Die Vormundschaft über diese Kinder, deren Erziehung
die Kurfürstin Sophia, hauptsächlich auf ihrem Wittwensitze
Colditz, selbst leitete, nebst der Landesadministration während
des Nachfolgers Unmündigkeit übertrug des Vaters Testament
außer dem Herzog Friedrich Wilhelm, dem Stifter der Linie
Altenburg, als nächstem Agnaten, auch noch dem Großvater
der Kinder, dem Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg;
da aber der letztere selbst Bedenken trug diese Mitvormund-
schaft zu übernehmen und auch die Stände sich weigerten ihm
die Huldigung zu leisten, so verglichen sich beide dahin, daß der
Herzog die Administration allein führen und nur in wichtigen
Fällen den Rath des Kurfürsten einholen solle. Der Land-
tagsabschied von 1592 wies demselben Torgau als Resi-
denz und außer den Kammer-Naturallieferungen jährliche
20000 Fl. an ½).
Wenn der verstorbene Kurfürst bei dieser testamentarischen
Anorduung die Absicht gehabt hatte, dem streng lutherischen
Ernestiner, dem Sohne Johann Wilhelms und Enkel Johann
Friedrichs des Großmüthigen, eine Fessel anzulegen und so eine
Verleugnung der von ihm selbst vertretenen Politik nach Mög-
lichkeit zu verhüten, so wurde dieselbe durch jene Ubereinkunft
sogleich vereitelt. Gestützt auf die Stimmung eines über-
wiegenden Theiles der Bevölkerug, auf die lutherische Ortho#
doxie und den ihr auhängigen Adel, brach der Administrator ohne
Verzug nach allen Seiten hin mit den Grundsätzen Christians I.
und Crells. Nachdem sich die Febrnar 1592 nach Torgau
berufenen Stände von dem Administrator hatten das Ver-
1) Auch die drei Slifter, obgleich sic eine Sedisvacanz erklärten,
unterwarsen sich dem Testament, demzufolge jeder der drei Prinzen ein
Stift bekommen sollte. Weiße IV, 211 ff.