fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 284. 
Der Erste Präsident des Appellationsgerichts entwirft aus den Urlisten 3 Uildung der 
für jeden Schwurgerichtsbezirk eine besondere Jahresliste, aus welcher die Ge. Oäkk#che 
schworenen für das bevorstehende Kalenderjahr genommen werden sollen. * 
In derselben Weise wird von ihm aus Personen, welche am Sitzungsorte 
des Schwurgerichtshofes oder in dessen nächster Umgebung wohnen, eine Liste 
glsorsn aus welcher die Ergänzungsgeschworenen genommen wer- 
en sollen. 
Der Umfang dieser beiden Listen ist mit Rücksicht auf die Anzahl der in 
dem Kalenderjahre voraussichtlich stattfindenden Sitzungsperioden in der Art zu 
bemessen, daß in jede Liste doppelt so viel Personen, als das Bedürfniß erfordert, 
aufgenommen werden. 
285. 
Die entworfenen Jahres- und Ergänzungslisten werden dem Ober-Staats- 
anwalt, und für den Sprengel eines jeden Kollegialgerichts erster Instanz dem 
Präsidenten oder Direktor desselben mitgetheile. 
Es liegt diesen Beamten ob, sich über die Qualifikation der in den Listen 
aufgeführten Personen zum Berufe als Geschworene binnen vierzehn Tagen 
scosftich m zußem. * , « 
Die Wahl der Mittel, um sich die Lichn erforderliche Kenntniß zu ver- 
schaffen, ist ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. 
. 286. 
Nachdem diese Aeußerungen (G. 285.) eingegangen sind, führt der Erste 
Prästderechee Wegeirten ge 9 Jahresliste und die Ergänzungsliste auf 
das vorhandene Bedürfniß zurück und stellt sie damit endgültig fest. 
C. 287. 
Sobald der Vorsitzende für eine bevorstehende Sitzungsperiode des Schwur-4. Sa#ns 
Leichts ernannt ist, übersendet ihm der Erste Präsident des Appellationsgerichts Hiett 
*! erzeichniß von 48 aus der betreffenden Jahresliste (§. 286.) ausgezogenen 
ersonen. 
Der Vorsitzende wählt aus dicsem Verzeichnisse 30 nach seinem Ermessen 
geeignete Personen aus) welche zu Geschworenen für die betreffende Sitzungs- 
periode berufen sind. · 
§.288. 
Die Ergaͤnzungsliste 6 286.) wird dem Gerichte, bei welchem das Schwur= c. Ulbersendung 
gericht abgehalten wird, noch vor dem Anfange des Kalenderjahres zum Gebrauche —“. 
während des Laufes desselben übersendet. · 
Wenn die Abhaltung einer Sitzungsperiode des Schwurgerichts bei einem 
anderen als dem hiefür ein- für allemal bestimmten Gerichte eolgt so wird für 
(Nr. 6704.) diese
	        
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