Aussöhnung mit den Ernestinern. 5
war die Mißstimmung, daß unter ihnen der Gedanke auftanchte,
„sich zur Krone Böhmen zu setzen“, der aber, da Ferdinand
ihn entschieden von sich wies, ohne Folgen blieb 1). Der all-
gemeinen Sehnsucht nach Frieden, die jetzt nicht bloß in Sachsen
als naturgemäße Reaction nach einem Menschenalter voll Unruhe
und Krieg eintrat, gab der junge Kurfürst um so eher Raum,
als ihm die kriegerischen Fähigkeiten seines Bruders abgingen.
Obgleich König Ferdinand und die meisten seiner eigenen Räthe
ihn für Fortsetzung des Krieges zu stimmen suchten, vertrug er
sich unter dänischer und kurbrandenburgischer Vermittlung am
11. September 1553 zu Braunschweig mit dem Markgrafen?).
Auch den Ernestinern reichte er die Hand zur Versöhnung.
Zwar war der alte Johann Friedrich, als er unmittelbar nach
der Schlacht bei Sievershausen beim Kaiser auf seine Wieder-
einsetzung antrug, von diesem, der jetzt durchaus nicht in der
Lage war, einen der mächtigsten Reichsfürsten sich zum Feinde
zu machen, abschläglich beschieden worden, da August schon zu
Augsburg die Mitbelehnung erhalten habe; dennoch fand dieser
für rathsam, sich durch einen förmlichen, gleichfalls von seinem
Schwiegervater vermittelten Vertrag zu Nanmburg, 24. Februar
1554, mit seinen Vettern auseinanderzusetzen. Gegen er-
neute Anerkennung der wittenberger Kapitulation trat er ihnen
in demselben die vier großen Amter Altenburg, Eisenberg,
Sachsenburg und Herbisleben, sowie das Einlösungsrecht von
Königsberg und Alstädt ab und zahlte ihnen 100000 Fl.;
künftige Streitigkeiten zwischen den Linien sollte eine Austrägal-
instanz von beiderseitigen, ihrer Pflicht vorerst entlassenen
Räthen schlichten *).
Die nächste Folge dieser Aussöhnung war, daß August in
1) Dresdner Archiv bei Droysen, Preuß. Politik I11, 2. S. 372.
2) Hortleder II, 1428.
3) Glafey, Kern der sächsischen Geschichte (4. Aufl. 1753), S. 842 ff.
Über mehrere minder wesentliche Punkte, wie den Streit über die ernestinische
Belehnung mit der Pfalz Sachsen, die bloß auf Alstädt gerichtet wurde,
Über den späteren Streit mit Mainz wegen des Ansagerechts s. Weiße,
Gesch. d. chursächs. Staaten IV (1806), S. 56 u. 68. «
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