Der westfälische Friede. 185
ebenso vergeblich, auch der Entschädigung deutscher Fürsten mit
Reichsländern entgegentrat, geschah vornehmlich aus Eifersucht
auf Brandenburg, dem seit 1640 der junge Kurfürst Friedrich
Wilhelm allmählich eine unabhängige Stellung zu erringen
gewußt hatte, welche von der Unfreiheit Sachsens auffällig
abstach; auch ist es erklärlich, daß die Bestimmung des Friedens,
nach welcher das Erzstift Magdeburg nach des Administrators
Angust Tode als Herzogthum an Brandenburg fallen sollte,
und nur die vier magdeburgischen Amter Querfurt, Jüterboack,
Dahme und Burg Sachsen als erblicher Besitz zugesprochen
wurden (Art. XI.) 1), einen Stachel in des Kurfürsten Brust
zurückließ; daher denn auch Friedrich Wilhelm, als er ihm
wegen Errichtung einer dritten Partei, die den Frieden erzwingen
sollte, zu Lichtenburg Vorschläge machen ließ, Januar 1648,
bei ihm durchaus kein williges Gehör fand. Dieser Haß gegen
Brandenburg und der kaum minder heftige gegen Hessen-Kassel,
die beiden Hauptvertreter des Calvinismus, verleitete ihn sogar,
der Ausdehnung des Religionsfriedens auf die Reformirten sich
hartnäckiger zu widersetzen, als selbst die strenglutherischen Tra-
ditionen seines Hauses rechtfertigten; noch als dieselbe bereits
zugestanden war, legte er, 14. Juni 1648, einen ebenso ge-
hässigen als nutzlosen Protest dagegen ein; da aber selbst der
Kaiser dieses einmal gemachte Zugeständniß nicht weiter in
Frage gestellt wissen wollte, so unterzeichnete schließlich auch
Sachsen im November den nach langer Mühe am 14./24.
October 1648 zu Stande gebrachten Frieden. Nur in zwei
Punkten war dasselbe mit seinen Vorschlägen durchgedrungen:
daß das Jahr 1624 das Normaljahr für die Restitutionen
sein und daß die den Schweden zugestandene Entschädigung
von 7 Millionen Thalern wenigstens auf sieben Reichskreise
gleichmäßig vertheilt werden sollte; auf Sachsen entfielen davon
267107 Thaler, dem ausgesangten Lande eine sehr drückende
Summe, doch unbedentend gegen das, was die Schweden aus
den sieben Kreisen, in welche sie sich vertheilt hatten, zu ziehen
1) Über die Aurechte Sachsens an das Amt Egeln und die Probstci
Göllingen s. Weiße, Geschichte V, 59 ff.
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