Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Die Steuern. 197 
sitzen erworben und die Steuern vermehrt worden waren, die 
Ausgaben auf 700732 Fl., die rückständigen Besoldungen auf 
145510 Fl. Aber schon 1631 zwang die durch den Krieg 
und das Versiechen der eigenen Hilfsquellen heraufbeschworene 
Noth den Kurfürsten, neue außerordentliche Bewilligungen von 
der Landschaft zu verlangen, deren Beschaffung bei dem Un- 
vermögen der Unterthanen immer schwieriger wurde. Im 
Jahre 1640 setzte man die Landstener auf 16 Pfennige fest, 
die von da ab als beständiger Ansatz in Gebrauch kamen und 
ausschließlich den Namen Landsteuer führten, während man die 
überzähligen Pfennige als besondere Pfennigsteuer davon unter- 
schied. Die Fleischsteuer wurde 1641 verdoppelt und zur Be- 
soldung der kurfürstlichen Räthe, Hofgerichte, Oberhofprediger r. 
verwendet, so daß also auch diese nunmehr der Steuer auf- 
gebürdet war. Da aber die Landsteuer in Folge der durch 
den Krieg verursachten Verwüstungen nur „nach Abzug der 
caduken Güter und mit billiger Moderation der übrigen, so 
in decrement kommen"“, verwilligt werden konnte, so wurde 
in demselben Jahre die alte Landaccise, 3 Pfennige vom Thaler 
als eine Auflage auf alle Waaren und ausländischen Getränke, 
von der nur der Adel theilweise ausgenommen war, wieder- 
eingeführt, ein Viertel des Ertrags für das Heer, das Ubrige 
zur Tilgung der Landesschulden bestimmt. Als jedoch die 
Hansastädte gegen diese ihrem Handel nachtheilige Steuer leb- 
haft remonstrirten, so traf man 1658 über dieselbe mit den 
die leipziger Messe besuchenden fremden Kaufleuten ein billiges 
Abkommen. Endlich erfolgte noch im Jahre 1646 zur Unter- 
haltung der Miliz die Einführung der Kopf= und Gewerbstener, 
die von jedem Kopfe über funfzehn und unter siebzig Jahren 
mit monatlich 1 Groschen und vom Gewerbe nach Verhältniß 
mit 2 gr. bis 2 Thlr. erhoben und, da sie fortlaufend war, 
Currentstener oder, seit 1653 auf die vier Jahreszeiten (dua- 
luor temporna) vertheilt, Quatembersteuer genannt wurde 1). 
1) Hausmann, Kursächs. Landtagsordnung (1799), S. 85 ff. — 
Desselben Beiträge zur Kenntniß der kursächsischen Landesverhaud- 
lungen II, 152 ff. — Hunger, Kurze Geschichte der Abgaben in Sachsen 
1631 
1640 
1641 
1016 
1653
	        
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