Münzwesen. Rechtspflege. 207
der augusteischen Periode auf dem Gebiete der Verwaltung
und der Rechtspflege. Bereits unter Christian I. wurden
die meisten Landescollegien vervollkommuct, stärker besetzt und
besser besoldet und namentlich erhielt im Jahre 1589 das schon
von August begründete Kammercollegium trotz des Widerspruchs
der Stände, welche die Abschaffung der Kammerräthe und die
übertragung ihrer Geschäfte auf die Landesregierung wünschten,
seine vollständige Organisation. Um das von seinem Groß-
vater errichtete Gebäude weiter auszubauen, erließ Kurfürst
Christian II., wahrscheinlich auf Grund eines von dem be-
rühmten Juristen Hartmann Pistoris herrührenden Entwurfes,
die Appellationsgerichtsordnung vom Jahre 1605 5), von wel-
cher an die eigentliche Entstehung dieses Gerichtes datirt, ob-
gleich dasselbe dadurch immer noch nicht weder ein ständiges
noch ein eigenes wurde, sondern, größtentheils aus den Beisitzern
der Juristenfacultäten und Schöppenstühle gebildet, nur erst
zweimal im Jahre zusammentrat. Da ferner die Subtilität
der Rechtslehrer und das Überhandnehmen des Auctoritäten=
und Controversenunwesens die Collisionen des gemeinen mit dem
sächsischen Rechte unanshörlich vermehrte, so führte das Be-
dürfuiß nach Gleichartigkeit des gerichtlichen Verfahrens zu einer
Nevision der Constitutionen und so entstand, wahrscheinlich auf
Grund des nämlichen Entwurfs, die Proceßordnung von 1622.
Zahlreiche Gesetze gingen weniger aus einem zusammenhängenden
Planc als aus zufälligen Veranlassungen hervor 2). Die
Stände gaben durch ihre sich immer mehr häufenden Beschwerden
Veranlassung zu einer Menge unter dem Namen „Erledigung
von Landesgebrechen“ erscheinender Gesetze, welche bald Con-
1689
1600
1622
sistorial= und Schulsachen, bald Justiz= oder awc bloße Polizei-
gegenstände betrafen und erst unter Johann Georg II. geord-
neter zu werden anfingen 3). Die allgemeine Polizeiordnung
1) Cod. Aug. 1. 1222.
2) Schletter, Zur Geschichte der sächsischen Instizpflege und Procch=
gesetgebung im 17. Jahrh. (1813).
3) Was in solchen „Erörterungen der Landesgebrechen“ alles zu-
sammengefaßt war, zeigt solgender Auszug: Richlige Schässel, Mißbrauch