Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

1663 
6 Kurfürst Johann Georg II. 
indem Herzog Moritz von Sachsen-Zeiz, dem im Testamente 
die kursächsischen fünf Zwölftel zugewiesen waren, auf sein Ab- 
lösungsrecht des sechsten Zwölftels verzichtete; zugleich entsagte 
der Kurfürst gegen einen von den Ernestinern auf die vier 
assecurirten Amter und den kurfürstlichen Antheil an Heune- 
berg zu leistenden Verzicht den von den gothaischen Executions- 
kosten noch rückständigen 104591 Fl. und genehmigte die 
Überlassung des siebenten Zwölftels von Henneberg an die 
Ernestiner ½. 
In demselben Jahre erneuerte der Kaiser dem Kurfürsten 
die schon 1507 Friedrich dam Weisen ertheilte Anwartschaft 
auf das Herzogthum Lauenburg, die freilich, wie unten zu er- 
wähnen sein wird, erfolglos blieb, obgleich Johann Georg II. 
im Jahre 1671 mit dem Herzog Julius Franz eine Erbver- 
brüderung zwischen der Lausitz und Lauenburg schloß, bei welcher 
Gelegenheit auch der alte Streit wegen der im lauenburgischen 
Wappen geführten Kurschwerter dahin verglichen wurde, daß 
Lauenburg dieselben nicht mehr im Hauptwappen, sondern nur 
im letzten Schilde führen sollte. Von reellerem Vortheil war 
es, daß Johann Georg durch die postulatio perpetua vom 
15. Juni 1663 die erbliche Administration des meißner Dom- 
stiftes erhielt; durch die gleichzeitige perpetnirliche Capitulation, 
die seitdem bis 1828 von jedem Negenten wiederholt worden 
ist, wurde für dasselbe zu Wurzen eine Stiftsregierung ange- 
ordnet, die Appellation an die Reichsgerichte, sowie die Stifts- 
tage abgeschafft. 
Dies alles mochte jedoch den Kurfürsten weniger in An- 
spruch nehmen, als die Sorge für die Vergnügungen seines 
Hofes, in denen allein er sich wohl fühlte. Als gälte es das 
unter der Noth und dem Elende des Kriegs Versäumte nach- 
zuholen entfaltete der Hof einen bis dahin in Sachsen nicht 
gekannten Luxus. Für den Adbel, der seit dem Aufkommen der 
Söldnerheere sich seines ursprünglichen Berufes, des Kriegs- 
dienstes, entwöhnt und durch den Krieg in seinen Vermögens- 
1) Arndt, Neues Archiv XXII und XXIII; Glafey, S. 1083.
	        
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