1682
1651
1003
254 Kurfürst Johann Georg III.
Nebenlinien bis zur Ausgleichung mit denselben die Giltigkeit
des Testaments und der Neresse seines Vaters nicht anerkenne.
Herzog Johann Adolf von Weißenfels ließ sich auch bereit
finden, die Schriftsassen einiger Amter zurückzugeben, das
Fürstenthum Querfurt unter kursächsischen Erbschutz zu stellen
und durch den Elucidationsreceß vom 12. September 1682
das Primogeniturrecht und andere kurfürstliche Prärogative an-
zuerkennen. Ahnliche Zwistigkeiten hatte der Kurfürst mit
seinem Mündel Moritz Wilhelm von Sachsen-Zeiz und mit
Christian von Merseburg, die sogar am kaiserlichen Hofe Klage
führten, worauf der Kurfürst die Erklärung abgab, daß er
keineswegs das Testament und den Hauptvergleich umzustoßen
gedenke, aber eine bestimmte Auslegung dieser Urkunden, um
die ihm gebührenden NReservate gegen Eingriffe zu schützen, für
nöthig halte 2).
Von der Sorge jedoch für das innere Wohl seines Landes
ließ sich Johann Georg durch seine kriegerischen Neigungen, die
er schon als Kurprinz bethätigt hatte, auf ein Feld ablenken,
das seiner Ruhmbegierde größere Befriedigung versprach und
auf dem er sich aus dem Munde der Schmeichler den Bei-
namen des sächsischen Mars erworben hat; im Verein mit den
Zeitumständen bewirkten sie auch, daß sich unter seiner Re-
gierung in Sachsen in ähnlicher Weise wie anderwärts die
Umgestaltung des alten Heerwesens vollzog. Nach der großen
Abdankung im Jahre 1651 waren nur 1400 Mann Guarden
oder Trabanten, aber nur als Haus-, nicht als Feldtruppen
beibehalten worden, welche letztere man fortfuhr je nach Be-
darf bald zu werben, bald wieder zu entlassen. Daneben be-
stand das Defensionswesen fort, bewährte sich aber auch nach
seiner Neorgauisation durch den Receß von 1663, nach welchem
die Städte und Amter des Kurfürstenthums und der Nebenlinien
sechs Fähnel zu 500 Mann stellen sollten, so schlecht und wurde
doch dabei von den Unterthanen als eine so drückende Last em-
1) Glafey, S. 1115 ff.
2) Weiße V, 232—250).