Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Die Stände. 277 
das Recht, die öffentlichen Kassen zu verwalten und sich nach 
eigener Willkür und ohne Berufung durch den Landesherrn zu 
versammeln, abgesprochen hatte, erlangten gerade die sächsischen 
Stände das Recht, sogenannte willkürliche Zusammenkünfte zu 
halten, indem sie die Gewährung der von dem Kurfürsten ge- 
wünschten Verlängerung der Bewilligungen von vier auf sechs 
Jahre an die Bedingung knüpften, daß auf Berufung durch 
den Erbmarschall zwei von der Ritterschaft aus jedem Kreise 
nebst der Kreisstadt sich auf acht Tage zu Berathung von Lau- 
desangelegenheiten sollten versammeln dürfen, wodurch auch der 
beschwerlichen Verlängerung der Landtage vorgebeugt werden 
könne, was 1663 dahin erweitert wurde, daß drei Mitglieder 
aus der Ritterschaft jedes Kreises und die Deputirten von 
Leipzig, Wittenberg, Dresden, Zwickau, Langensalza, Plauen 
und Delitzsch diese Versammlungen bilden sollten. Friedrich 
August I. verweigerte jedoch im Jahre 1699 die Bestätigung 
dieses Rechtes, welches nur stillschweigend fortdauerte, bis es 
durch die neue Land= und Ausschußtags-Ordnung von 1728 
außer Brauch kam. Eine andere wichtige Waffe zur Verthei- 
digung und Erweiterung ihrer Rechte besaßen die Stände 
imn dem Landtagsrevers. In den von 1661, welcher die 
Grumlage aller folgenden bis ins 18. Jahrhundert blieb, 
mußte das ausdrückliche Versprechen aufgenommen werden, daß 
der Kurfürst ohne der Landschaft Rath und Einwilligung seine 
Lande nicht verpfänden, versetzen, noch weniger durch Testament 
oder andere Disposition zergliedern, treunen und veräußern 
wolle; auch daß er sich durch keinen seiner Räthe und Diener 
solle bewegen lassen, Landschaft und Unterthanen nicht zu hören, 
ungehört durch Decrete zu bescheiden oder den Landtagsabschie- 
den, Reversalien und Zusagen entgegen zu handeln, sondern der- 
gleichen Leuten den Zutritt verwehre, sie sogleich abweise, auch 
in seinen Diensten nicht dulde. Seit 1666 verschmolzen auch 
die meißner Stiftsstände allmählich mit der Landschaft. 
Die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts ist aber zugleich 
die Zeit, wo sich eine Adelsaristokratie zu bilden begann, nicht 
bloß im Schooße der Landschaft, in der z. B. die Universitäten 
1661
	        
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