Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

280 Inneres 1656—1697. 
mit Bürgerlichen absperrte 1). Der treffliche Ingenieur Graf 
Rochus Lynar fand es für nöthig, sich gegen die, „die da ver- 
meinten ihn zu verachten und zu verstoßen, daß er ein Bau- 
meister sei“, öffentlich zu rechtfertigen. 
Das nämliche Bestreben, die Abstufung zwischen den ein- 
zelnen Ständen aufrecht zu erhalten, spricht aus der 1661 er- 
lassenen neuen Polizei-, Hochzeit-, Kleider-, Gesinde-, Tage- 
löhner= und Handwerks-Ordnung, welche vornehmlich bestimmt 
war, dem eingerissenen Luxus in modischer Kleidung, dem Auf- 
wand und der Schwelgerei bei Hochzeiten, Kindtaufen und Be- 
gräbnissen zu steuern. Man sah darin nicht nur eine Gefahr 
für die Landeswohlfahrt, daher auch dem Adel das schon oft 
vergebens gerügte Umreiten und sein „überaus epikurisches 
Leben“ bei 100 Thaler Strafe untersagt und bestimmt wurde, 
daß Keiner von Abdel sich über 50 (statt manchmal 200) Ellen 
Band auf das Kleid setzen lassen dürfe, sondern zugleich auch 
einen libergriff der niederen Stände in die nur den Vor- 
nehmeren gebührenden Vorzüge. Dem Adeligen wurde verboten 
über 1 Thaler, dem Bürgerlichen von Stande über 12 Groschen, 
dem Handwerker über 4, dem Bauer über 1 Groschen auf 
einmal, auch monatlich nicht öfter als einmal zu verspielen; 
das Confect bei adeligen Gastgelagen solle nicht über 5 Thaler 
kosten und bei Hochzeiten der Bittzettel der Obrigkeit acht Tage 
lang vorgelegt und von ihr nöthigenfalls ratificirt werden; 
in den Städten des engeren Ausschusses sollten bei vornehmen 
Hochzeiten nicht über zehn, in den übrigen Städten nicht über 
fünf Tische Gäste gesetzt und nicht über zehn, acht, fünf Gerichte 
auf einen Tisch, Confect aber gar nicht gegeben werden; kein 
Hochzeits= oder Kindtaufsgeschenk solle mehr als einen Ducaten 
betragen. In der Kleidung sollten die niederen Standes sich 
also verhalten, daß sie den höheren nicht übersteigen und den 
Umerschied der Stände als Gottes Ordnung stören. Was 
den einzelnen Ständen, z. B. den Doctoren, Professoren, Ma- 
1) Chappuzeanu und Leti l. c. Jordan, Historische Rei- 
sen (1701).
	        
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