1716
352 Kurfürst Friedrich August J.
zur Vergeltung hängen ließ. Erst nach der Eroberung von
Zamosc und der Gefangennahme des Conföderationsmarschalls
Gruczinski kam es Jannar 1716 zu Rava zu einem Friedens-
vertrage, der aber von den Insurgenten nicht gehalten wurde,
während August in Danzig ganz durch die Ausarbeitung einer
neuen Hofordnung 1) in Anspruch genommen war. Dagegen
unterzog sich der Czar nur zu gern der von ihm angerufenen
Vermittlung, welcher eine in Polen einrückende russische Armer
so viel Nachdruck verlieh, daß am 3. November 1716 zu
Warschau der Friede zu Stande gebracht und am l. Februar
1717 ein Generalspecificationsreichstag gehalten wurde. Man
war auf folgende Hauptpunkte einig geworden: die sächsischen
Truppen verlassen sofort in vier Kolonnen das Land, der
römischen Religion wird allein öffentlicher Kultus zugestanden,
nur jenen Dissidenten ihr Gottesdienst gelassen, die ihn schon
vor Alters hatten, neu erbaute Kirchen derselben werden nieder-
gerissen, ohne Singen und Predigen mögen sie Privatgottes-
dienst in ihren Häusern halten. Allgemeine Amnestie wird
erlassen, eine Krongarde von 1200 Mann, gleichviel aus wel-
chen Landsleuten, gebildet; die Chevalier= und die Leibgarde
kann der König mit nach Polen bringen, doch muß er sie selbst
erhalten. Alle bisherigen Conföderationen werden aufgehoben ?).
Bloß der russischen Hilfe hatte es August zu danken, daß er
sich noch ferner König von Polen neunen durfte. Da jedoch
der Czar keineswegs gewillt war, den einmal auf die Republik
erlangten Einfluß wieder aufzugeben, so ließ er sein Heer noch
zwei Jahre im Lande stehen und wiederholte sogar August den
Vorschlag einer Theilung Polens. Daß dieser in der Zuver-
sicht unnmehr allein Polens Herr werden zu können, denselben
zurückwies, veranlaßte Erkaltung ihrer Freundschaft; seit den
geheimen Konferenzen, welche der Czar zu Loo in den Nieder-
landen, August 1717, mit dem schwedischen Minister Görz ge-
pflogen hatte und die im October zu Petersburg fortgesetzt
1) Faßmann u. Horn, S. 706—709.
2) Iamberty) IX, 601—60|#.